Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.02.2004

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   BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02 (1)   

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https://dejure.org/2005,11679
BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02 (1) (https://dejure.org/2005,11679)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2005 - XI B 164/02 (1) (https://dejure.org/2005,11679)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2005 - XI B 164/02 (1) (https://dejure.org/2005,11679)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.02.2004 - XI B 164/02

    PKH - Beschwerdebegründungfrist

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02
    Die Beschwerde wurde, nachdem eine Begründung ausblieb, mit Beschluss vom 23. Februar 2004 XI B 164/02 (BFH/NV 2004, 969) als unzulässig verworfen.

    Mit weiterem Schreiben vom 18. August 2004 beantragte er wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren in BFH/NV 2004, 969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde.

    b) Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2004, 969 nicht entgegen.

    Im Streitfall hatte der Kläger bis zum Erlass des Beschlusses in BFH/NV 2004, 969 noch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

  • BFH, 03.07.2003 - XI B 15/01

    Wiedereinsetzung, Krankheit des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02
    Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) --BFH/NV 2004, 48-- bewilligte der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987, damit der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) durch einen rechtskundigen Vertreter die Beschwerde in der notwendigen Form begründen könne.

    Mit Schreiben vom 18. August 2004 legte der Prozessvertreter des Klägers betreffend die Streitjahre 1986 und 1987 "sofortige Beschwerde" gegen den PKH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48 ein und beantragte wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Mit Schreiben vom 26. August 2004 erweiterte er die "sofortige Beschwerde" gegen den PKH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48 auf die Streitjahre 1983 bis 1985 und beantragte auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02
    Die Wiedereinsetzung setzt nach der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und binnen dieser Frist außerdem diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02
    Die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses; sie beträgt zwei Monate (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609).
  • BFH, 18.06.2003 - XI S 23/02

    PKH; mit Grundschulden belastete Grundstücke

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02
    Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) --BFH/NV 2004, 48-- bewilligte der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987, damit der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) durch einen rechtskundigen Vertreter die Beschwerde in der notwendigen Form begründen könne.
  • BFH, 19.06.1979 - VII R 80/78

    Zulässigkeit der Revision - Verfahrensverstoß - Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02
    Die Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses wird in der Rechtsprechung des BFH zugelassen, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer gesetzlichen Frist gewährt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574).
  • BFH, 17.06.1999 - III B 127/98

    Prozeßkostenhilfe - Ordnungsgemäße Vertretung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02
    Dies gilt jedoch nur, wenn in dem Beschluss der abgeändert werden soll, noch nicht über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1999 III B 127/98, juris Nr: STRE995096560).
  • BFH, 01.09.2005 - XI S 24/04

    Ablehnung PKH-Antrag durch BFH

    Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) --BFH/NV 2004, 48-- bewilligte der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde XI B 164/02 hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Falle des Unterliegens die Kosten des Verfahrens aus seinem Vermögen zu tragen habe.

    Die Beschwerde wurde, nachdem eine Begründung ausblieb, durch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2004 XI B 164/02 (BFH/NV 2004, 969) als unzulässig verworfen.

    Der Senat verweist hierzu auf seinen Beschluss XI B 164/02 vom heutigen Tag.

    Die "Beschwerde" enthält nach Auffassung des Senats zugleich erneute PKH-Anträge hinsichtlich der beiden für das Beschwerdeverfahren XI B 164/02 gestellten Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand vom 18. August 2004 (betreffend die Streitjahre 1986 und 1987) bzw. vom 26. August 2004 (betreffend die Streitjahre 1983 bis 1985) und ein hierdurch eventuell wieder eröffnetes Beschwerdeverfahren.

    Wie sich aus dem Beschluss des Senats XI B 164/02 vom heutigen Tag ergibt, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder für die Jahre 1986 und 1987 noch für die Jahre 1983 bis 1985 gegeben.

  • BSG, 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B

    Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach rechtskräftiger

    Sogar bei einem rechtskräftig als verfristet verworfenen Rechtsmittel ist das Gericht prozessual nicht gehindert, Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Rechtsmittelführer rechtzeitig glaubhaft macht, dass er die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat (BSG SozR 1500 § 67 Nr. 5; BFH/NV 2006, 311; BGH FamRZ 2005, 791).
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   BFH, 23.02.2004 - XI B 164/02   

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https://dejure.org/2004,9019
BFH, 23.02.2004 - XI B 164/02 (https://dejure.org/2004,9019)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2004 - XI B 164/02 (https://dejure.org/2004,9019)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - XI B 164/02 (https://dejure.org/2004,9019)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - XI B 164/02
    Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von PKH für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde; sie beträgt zwei Monate (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609).
  • BFH, 18.06.2003 - XI S 23/02

    PKH; mit Grundschulden belastete Grundstücke

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - XI B 164/02
    Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) gewährte der Senat dem Kläger für seine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Streitjahre 1986 und 1987 Prozesskostenhilfe (PKH), für die Streitjahre 1983 bis 1985 wurde sie abgelehnt.
  • BFH, 14.02.2003 - X R 35/02

    Revision; einheitliche Entscheidung

    Auszug aus BFH, 23.02.2004 - XI B 164/02
    Danach erlangt in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X R 35/02, BFH/NV 2003, 652).
  • BFH, 01.09.2005 - XI B 164/02

    Wiedereinsetzung; Verhinderung über längeren Zeitraum

    Die Beschwerde wurde, nachdem eine Begründung ausblieb, mit Beschluss vom 23. Februar 2004 XI B 164/02 (BFH/NV 2004, 969) als unzulässig verworfen.

    Mit weiterem Schreiben vom 18. August 2004 beantragte er wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren in BFH/NV 2004, 969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde.

    b) Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2004, 969 nicht entgegen.

    Im Streitfall hatte der Kläger bis zum Erlass des Beschlusses in BFH/NV 2004, 969 noch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

  • BFH, 01.09.2005 - XI S 24/04

    Ablehnung PKH-Antrag durch BFH

    Die Beschwerde wurde, nachdem eine Begründung ausblieb, durch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2004 XI B 164/02 (BFH/NV 2004, 969) als unzulässig verworfen.

    Mit weiterem Schreiben vom 18. August 2004 beantragte er wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im Beschwerdeverfahren in BFH/NV 2004, 969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde.

    Die weitere Verfolgung der bereits mit Beschluss in BFH/NV 2004, 969 rechtskräftig abgelehnten Beschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben.

  • BFH, 29.09.2005 - III B 104/05

    Mandatsniederlegung nach Tod des Beschwerdeführers

    Die mit Schriftsatz vom 8. September 2005 erklärte Mandatsniederlegung durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger war unwirksam, da vor dem BFH Vertretungszwang besteht (§ 62a FGO), und die Niederlegung nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erst wirksam wird mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238; Beschluss vom 20. Dezember 1985 VI B 53/85, BFH/NV 1986, 689; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Februar 2004 XI B 164/02, BFH/NV 2004, 969).
  • BFH, 22.09.2004 - III S 10/04

    PKH für NZB: nicht fristgerecht begründete Beschwerde

    Das gilt nach Auffassung des XI. Senats des BFH auch dann, wenn eine vertretungsberechtigte Person fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2003 XI B 15/01, BFH/NV 2004, 48, und vom 23. Februar 2004 XI B 164/02, BFH/NV 2004, 969 --nur Leitsatz--).
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