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   BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16   

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https://dejure.org/2017,59241
BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16 (https://dejure.org/2017,59241)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2017 - XI R 4/16 (https://dejure.org/2017,59241)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - XI R 4/16 (https://dejure.org/2017,59241)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3a, UStG § ... 13b, UStG § 25 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 306 ff, EGRL 112/2006 Art 306, EGRL 112/2006 Art 307, EGRL 112/2006 Art 308, EGRL 112/2006 Art 309, EGRL 112/2006 Art 310, AEUV Art 267, UStG § 25 Abs 3, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG § 25 Abs 1 S 5
    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • Bundesfinanzhof

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3a UStG 2005, § 13b UStG 2005, § 25 Abs 1 UStG 2005, Art 306 ff EGRL 112/2006, Art 306 EGRL 112/2006
    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der von einem Reiseveranstalter bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmers

  • Betriebs-Berater

    Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • rewis.io

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der von einem Reiseveranstalter bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmers

  • datenbank.nwb.de

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat - und die Margenbesteuerung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerschuldnerschaft von Reiseveranstaltern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    EU-rechtliche Mehrwertsteuer-Sonderregelung auf Umsätze von Reisebüros

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Reiseleistungen nach § 25 UStG
    Besonderheiten zum Leistungsempfänger der Reiseleistungen
    Nationale Regelung versus EU-Recht

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 25 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 306 ff
    Reiseleistung, Margenbesteuerung, Leistungsempfänger, Steuerschuldner

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 557
  • BB 2018, 1045
  • BB 2018, 1439
  • DB 2018, 1057
  • BStBl II 2020, 823
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 24.10.2013 - V R 17/13

    Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht - Anwendungsvorrang

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 17/13 (BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513) folge nichts anderes.

    b) Ferner hat der BFH entschieden, dass alles Erforderliche zu tun ist, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften "auszuschalten", die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513, Rz 13, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    In Bezug auf den Anwendungsvorrang ist (allein) die Minderung der den Unternehmer treffenden Steuerschuld maßgeblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513, Rz 18).

    bb) Ebenso wenig ist es erheblich, welchen rechtlichen Interessen die Bestimmung des Unionsrechts dient, deren Anwendungsvorrang der Steuerpflichtige geltend macht, wenn die Berufung auf das Unionsrecht zu einer niedrigeren Steuerschuld des Steuerpflichtigen führt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513, Rz 19).

    Die Rechtsfolgen des vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Anwendungsvorrangs beschränken sich vielmehr auf seine eigene Person und wirken sich daher erst dann auf die Besteuerung seines Lieferers aus, wenn dieser gleichfalls einen Anwendungsvorrang geltend machen könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513, Rz 21).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Zum anderen soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (vgl. dazu EuGH-Urteil Kommission/Spanien vom 26. September 2013 C-189/11, EU:C:2013:587, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 835, Rz 59).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Art. 306 bis 310 MwStSystRL, die je nach Sprachfassung den Begriff "Kunde" oder "Reisender" verwenden, dagegen i.S. der "Kundenmaxime" auszulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 26. September 2013 Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich C-296/11, EU:C:2013:612; Kommission/Polen C-193/11, EU:C:2013:608; Kommission/Finnland C-309/11, EU:C:2013:610; Kommission/ Portugal C-450/11, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik C-269/11, EU:C:2013:602; Kommission/Italien C-236/11, EU:C:2013:607; Kommission/Griechenland C-293/11, EU:C:2013:609).

    Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die EuGH-Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich, EU:C:2013:612; Kommission/Polen, EU:C:2013:608; Kommission/ Finnland, EU:C:2013:610; Kommission/Portugal, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik, EU:C:2013:602; Kommission/ Italien, EU:C:2013:607, und Kommission/Griechenland, EU:C:2013:609, vorliegend kein Anlass, da der Senat der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

    aa) Die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros in Art. 306 ff. MwStSystRL kennt eine § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG entsprechende Vorschrift nicht, wonach der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, die Margenbesteuerung statt für jede einzelne Leistung für Gruppen von Leistungen oder für sämtliche Leistungen anzuwenden (vgl. hierzu EuGH-Urteil Kommission/ Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835, Rz 101 ff.).

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Denn der BFH muss als Fachgericht einschlägige Rechtsprechung des EuGH auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren, um u.a. festzustellen, ob eine Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. April 2015  2 BvR 35/12, juris, Rz 26; vom 15. Dezember 2016  2 BvR 221/11, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht 2017, 472, Rz 37; ferner BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BFH/NV 2017, 1689, jeweils m.w.N.).

    Wollte der BFH von der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts durch den EuGH abweichen, müsste er ihn erneut um Vorabentscheidung ersuchen, um nicht den gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu verletzen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. April 1987  2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, unter B.1. ff., Rz 37 f.; vom 19. Juli 2011  1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, unter C.III.1., Rz 98; BFH-Urteil in BFHE 259, 175, BFH/NV 2017, 1689, Rz 26, m.w.N.).

    bb) Im Übrigen ist auch die Finanzverwaltung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Vertrages über die Europäische Union gehalten, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten und Steuerrechtsnormen im Lichte dieser Urteile auszulegen (vgl. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., § 4 Rz 17; vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551, unter I. am Ende und unter II.2., Rz 18, 25 f.; in BFHE 259, 175, BFH/NV 2017, 1689, Rz 27, m.w.N.).

  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Da der nationale Gesetzgeber bisher auf die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH nicht reagiert hat, ist seit dem 8. Juli 2016 eine Klage der Europäischen Kommission nunmehr gegen Deutschland beim EuGH anhängig (Kommission/Deutschland, EuGH Az. C-380/16), die u.a. die mangelnde Umsetzung der unionsrechtlichen Sonderregelung für Reisebüros hinsichtlich der an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausgeführte Reiseleistungen betrifft.

    Diese Rechtsfrage ist u.a. Gegenstand des seit dem 8. Juli 2016 beim EuGH unter dem Az. C-380/16 geführten Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Deutschland.

    Gegenstand des beim EuGH unter dem Az. C-380/16 geführten vorgenannten Vertragsverletzungsverfahrens Kommission/Deutschland ist des Weiteren die Frage, ob Deutschland seine Verpflichtung aus den Art. 306 ff. MwStSystRL auch verletzt hat, indem es Reisebüros, soweit die Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln.

  • BFH, 21.11.2013 - V R 11/11

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringe, könne sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803; vom 20. März 2014 V R 25/11, BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173) unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil nach dem Unionsrecht diese auch dann anwendbar sei, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht werde.

    Zwar habe der BFH mit Urteilen in BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803 und in BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173 entschieden, dass sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, unmittelbar auf Art. 306 MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen könne.

    a) Der BFH hat bereits entschieden, dass sich der Reiseleistungen ausführende Unternehmer hinsichtlich der von ihm an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten Reiseleistungen auf Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) nach Maßgabe der Auslegung des EuGH berufen kann (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803, Rz 9; in BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173, Rz 23).

  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringe, könne sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803; vom 20. März 2014 V R 25/11, BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173) unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil nach dem Unionsrecht diese auch dann anwendbar sei, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht werde.

    Zwar habe der BFH mit Urteilen in BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803 und in BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173 entschieden, dass sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, unmittelbar auf Art. 306 MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen könne.

    a) Der BFH hat bereits entschieden, dass sich der Reiseleistungen ausführende Unternehmer hinsichtlich der von ihm an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten Reiseleistungen auf Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) nach Maßgabe der Auslegung des EuGH berufen kann (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803, Rz 9; in BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173, Rz 23).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-450/11

    Kommission / Portugal

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Art. 306 bis 310 MwStSystRL, die je nach Sprachfassung den Begriff "Kunde" oder "Reisender" verwenden, dagegen i.S. der "Kundenmaxime" auszulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 26. September 2013 Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich C-296/11, EU:C:2013:612; Kommission/Polen C-193/11, EU:C:2013:608; Kommission/Finnland C-309/11, EU:C:2013:610; Kommission/ Portugal C-450/11, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik C-269/11, EU:C:2013:602; Kommission/Italien C-236/11, EU:C:2013:607; Kommission/Griechenland C-293/11, EU:C:2013:609).

    Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die EuGH-Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich, EU:C:2013:612; Kommission/Polen, EU:C:2013:608; Kommission/ Finnland, EU:C:2013:610; Kommission/Portugal, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik, EU:C:2013:602; Kommission/ Italien, EU:C:2013:607, und Kommission/Griechenland, EU:C:2013:609, vorliegend kein Anlass, da der Senat der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-309/11

    Kommission / Finnland

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Art. 306 bis 310 MwStSystRL, die je nach Sprachfassung den Begriff "Kunde" oder "Reisender" verwenden, dagegen i.S. der "Kundenmaxime" auszulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 26. September 2013 Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich C-296/11, EU:C:2013:612; Kommission/Polen C-193/11, EU:C:2013:608; Kommission/Finnland C-309/11, EU:C:2013:610; Kommission/ Portugal C-450/11, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik C-269/11, EU:C:2013:602; Kommission/Italien C-236/11, EU:C:2013:607; Kommission/Griechenland C-293/11, EU:C:2013:609).

    Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die EuGH-Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich, EU:C:2013:612; Kommission/Polen, EU:C:2013:608; Kommission/ Finnland, EU:C:2013:610; Kommission/Portugal, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik, EU:C:2013:602; Kommission/ Italien, EU:C:2013:607, und Kommission/Griechenland, EU:C:2013:609, vorliegend kein Anlass, da der Senat der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-269/11

    Kommission / Tschechische Republik

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Art. 306 bis 310 MwStSystRL, die je nach Sprachfassung den Begriff "Kunde" oder "Reisender" verwenden, dagegen i.S. der "Kundenmaxime" auszulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 26. September 2013 Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich C-296/11, EU:C:2013:612; Kommission/Polen C-193/11, EU:C:2013:608; Kommission/Finnland C-309/11, EU:C:2013:610; Kommission/ Portugal C-450/11, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik C-269/11, EU:C:2013:602; Kommission/Italien C-236/11, EU:C:2013:607; Kommission/Griechenland C-293/11, EU:C:2013:609).

    Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die EuGH-Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich, EU:C:2013:612; Kommission/Polen, EU:C:2013:608; Kommission/ Finnland, EU:C:2013:610; Kommission/Portugal, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik, EU:C:2013:602; Kommission/ Italien, EU:C:2013:607, und Kommission/Griechenland, EU:C:2013:609, vorliegend kein Anlass, da der Senat der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-296/11

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Art. 306 bis 310 MwStSystRL, die je nach Sprachfassung den Begriff "Kunde" oder "Reisender" verwenden, dagegen i.S. der "Kundenmaxime" auszulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 26. September 2013 Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich C-296/11, EU:C:2013:612; Kommission/Polen C-193/11, EU:C:2013:608; Kommission/Finnland C-309/11, EU:C:2013:610; Kommission/ Portugal C-450/11, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik C-269/11, EU:C:2013:602; Kommission/Italien C-236/11, EU:C:2013:607; Kommission/Griechenland C-293/11, EU:C:2013:609).

    Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die EuGH-Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich, EU:C:2013:612; Kommission/Polen, EU:C:2013:608; Kommission/ Finnland, EU:C:2013:610; Kommission/Portugal, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik, EU:C:2013:602; Kommission/ Italien, EU:C:2013:607, und Kommission/Griechenland, EU:C:2013:609, vorliegend kein Anlass, da der Senat der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-293/11

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 26.09.2013 - C-193/11

    Kommission / Polen

  • EuGH, 26.09.2013 - C-236/11

    Kommission / Italien

  • FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15

    Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

  • BFH, 03.08.2017 - V R 60/16

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Entnahme eines Pkw

  • EuGH, 21.09.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BVerfG, 08.04.2015 - 2 BvR 35/12

    Bei Nichtvorlage an den EuGH ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur dann verletzt, wenn

  • EuGH, 03.09.2014 - C-589/12

    GMAC UK - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • BFH, 26.06.2019 - V R 8/19

    Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

    Diese Bestimmung ist sowohl inhaltlich unbedingt als auch hinreichend bestimmt (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 13. Dezember 2017 XI R 4/16, BFHE 260, 557).
  • BFH, 31.07.2019 - XI B 15/19

    AdV; Umsätze eines privaten Arbeitsvermittlers; keine Berichtigung von Rechnungen

    Auf dieser Grundlage ist es etwa zugelassen, dass der Unternehmer hinsichtlich des einen Umsatzes die unmittelbare Wirkung der Richtlinienbestimmung und hinsichtlich des anderen Umsatzes --z.B. im Hinblick auf den Vorsteuerabzug-- die Vorschriften des nationalen Rechts in Anspruch nimmt (vgl. z.B. EuGH-Urteil GMAC UK vom 3. September 2014 - C-589/12, EU:C:2014:2131, UR 2014, 895, Rz 49; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2017 - XI R 4/16, BFHE 260, 557, UR 2018, 450, Rz 55).
  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Erforderlich für die Anwendung der betreffenden Richtlinienbestimmung ist somit, dass sich der Steuerpflichtige ausdrücklich auf die unmittelbare Anwendung der für ihn günstigere Regelung des Gemeinschaftsrechts, im Streitfall auf die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Margenbesteuerung, beruft (so zuletzt noch einmal BFH-Urteil vom 13.12.2017 XI R 4/16, BFH/NV 2018, 803).
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