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   BGH, 05.11.2002 - XI ZR 111/02   

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https://dejure.org/2002,8580
BGH, 05.11.2002 - XI ZR 111/02 (https://dejure.org/2002,8580)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - XI ZR 111/02 (https://dejure.org/2002,8580)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - XI ZR 111/02 (https://dejure.org/2002,8580)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung von § 463 BGB a. F. auf einen Aktienoptionsvertrag bzw. Aktienkaufvertrag - Auslegung nicht mehr geltenden Rechts - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung in der Beschwerdebegründung

  • Judicialis

    EGZPO § 26 Nr. 8; ; BGB § 463 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2
    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - XI ZR 111/02
    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche offensichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rechtfertigt für sich allein eine Zulassung der Revision weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdruck S. 8 ff. und S. 15 f.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

    Über den entschiedenen Einzelfall nicht hinausweisende Fehler eines Berufungsgerichts können, auch wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind, eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wenn ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers vorliegt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 16 f.).

    Da der Beschwerdeführer keine Einzelheiten vorgetragen hat, ist weder erkennbar, ob das unterschiedliche Ergebnis beider Urteile überhaupt auf einer unterschiedlichen gerichtlichen Beurteilung einzelner Punkte oder aber auf verschiedenen prozessualen Gegebenheiten beruht, noch ist ersichtlich, ob etwaige Beurteilungsdifferenzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 6 ff.) oder ob dies schon deshalb nicht der Fall ist, weil die unterschiedlichen Ergebnisse auf mit einer Revision nicht angreifbaren verschiedenen, aber jeweils vertretbaren verfahrensfehlerfreien tatrichterlichen Auslegungen derselben Individualvereinbarung beruhen.

    Dabei ist zu beachten, daß der Gesichtspunkt der Divergenz (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 6 f.) hier ohnehin nicht in Betracht kommt, weil das vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Urteil im Parallelverfahren erst nach dem angegriffenen Urteil ergangen ist.

  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - XI ZR 111/02
    Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte auch dem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung einer mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigenden Umfang (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht nachgekommen ist.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - XI ZR 111/02
    Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt sein könnte (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
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