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   BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95   

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https://dejure.org/1995,1213
BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95 (https://dejure.org/1995,1213)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1995 - XII ARZ 2/95 (https://dejure.org/1995,1213)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95 (https://dejure.org/1995,1213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtszuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 329 Abs. 2 S. 1, § 606
    Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Mitteilung eines nicht verkündeten Verweisungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 641
  • MDR 1995, 739
  • FamRZ 1995, 551
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 32/79

    Gerichtliche Verfügung zur Abgabe einer Sache an ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95
    Ist eine solche Mitteilung ganz unterblieben, handelt es sich lediglich um einen akteninternen Vorgang, der gegenüber den Parteien rechtlich nicht wirksam ist; der Bundesgerichtshof lehnt daher in ständiger Rechtsprechung die Bestimmung des zuständigen Gerichts in derartigen Fällen ab (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, 791; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 5).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80

    Zuständiges Gericht in Fällen mit Auslandsberührung - Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95
    1. Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 557/80 - FamRZ 1981, 23).
  • BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 9/92

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung des Gerichts - Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95
    Ist eine solche Mitteilung ganz unterblieben, handelt es sich lediglich um einen akteninternen Vorgang, der gegenüber den Parteien rechtlich nicht wirksam ist; der Bundesgerichtshof lehnt daher in ständiger Rechtsprechung die Bestimmung des zuständigen Gerichts in derartigen Fällen ab (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, 791; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 5).
  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

    Die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung ihre bestimmungsgemäßen Rechtsfolgen entfalten kann, wird aber nicht durch § 329 ZPO, sondern durch die gesetzlichen Regelungen bestimmt, nach denen die jeweilige Entscheidung ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641; Beschluss vom 19. September 1996 - IX ZR 277/95, BGHZ 133, 307, 310).
  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

    Da weder der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Viersen vom 21. Februar 1997 dem Beklagten noch die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Freiburg vom 22. April 1997 beiden Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, können die Beschlüsse nicht als rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ZB 2/95 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 8).
  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 18/20

    Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt auch für Anspruch auf Erstattung der

    Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Köln die Parteien vor seiner Entscheidung nicht gehört hat, denn es hat seine Entscheidung den Parteien zumindest nachträglich bekannt gemacht (vgl. KG, Beschluss vom 6. März 2008, 2 AR 12/08, NJW-RR 2008, 1465 [juris Rn. 5]), so dass diese nicht mehr als gerichtsinterner Vorgang angesehen werden kann, der die Anforderung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht erfüllte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1995, XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641 [juris Rn. 10]; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2005, 1Z AR 16/05, NJW-RR 2005, 1012 [juris Rn. 3]).
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