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   BGH, 03.07.1991 - XII ZB 39/91   

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https://dejure.org/1991,2270
BGH, 03.07.1991 - XII ZB 39/91 (https://dejure.org/1991,2270)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1991 - XII ZB 39/91 (https://dejure.org/1991,2270)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1991 - XII ZB 39/91 (https://dejure.org/1991,2270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Stellung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Zweiwochenfrist nach der Zustellung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 85 Abs. 2
    Erforderlichkeit der Führung eines Fristenkalenders

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 168
  • VersR 1992, 516
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 23/85

    Mit falschem Aktenzeichen versehene Bewilligung der Prozesskostenhilfe als

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - XII ZB 39/91
    Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, oblag es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, als er das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom 13. November 1990 ausstellte, einerseits für die Sicherstellung des Zustellungsdatums und andererseits dafür Sorge zu tragen, daß das Ende der Wiedereinsetzungsfrist in dem Fristenkalender und den Handakten eingetragen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 = VersR 1985, 962, 963; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 140/82).

    Die von ihm getroffene Wiedervorlageverfügung "m.A." genügt den Anforderungen an eine solche Einzelanweisung nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 1985 aaO; BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 und vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5 und 7).

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - XII ZB 39/91
    Die von ihm getroffene Wiedervorlageverfügung "m.A." genügt den Anforderungen an eine solche Einzelanweisung nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 1985 aaO; BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 und vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5 und 7).
  • BGH, 05.03.1991 - XI ZB 1/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Berechnung der

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - XII ZB 39/91
    Da der Ablauf der Frist nicht in den Fristenkalender eingetragen wird, fehlt es an der unumgänglich notwendigen Möglichkeit der Fristenkontrolle, anhand deren aufgetretene Versäumnisse bemerkt und rechtzeitig behoben werden könnten (vgl. allgemein: BGH Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 21.06.1988 - VI ZB 14/88

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - XII ZB 39/91
    Die von ihm getroffene Wiedervorlageverfügung "m.A." genügt den Anforderungen an eine solche Einzelanweisung nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 1985 aaO; BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 und vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5 und 7).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZB 4/88

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - XII ZB 39/91
    Das wäre jedoch Voraussetzung für eine ausreichend konkrete Einzelanweisung (vgl. BGH Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 140/82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 03.07.1991 - XII ZB 39/91
    Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, oblag es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, als er das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom 13. November 1990 ausstellte, einerseits für die Sicherstellung des Zustellungsdatums und andererseits dafür Sorge zu tragen, daß das Ende der Wiedereinsetzungsfrist in dem Fristenkalender und den Handakten eingetragen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 = VersR 1985, 962, 963; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 140/82).
  • BGH, 13.02.2003 - V ZR 422/02

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vollzug des Empfangsbekenntnisses über eine

    Es handelt sich lediglich um eine Anordnung im Rahmen des allgemeinen Geschäftsgangs und nicht um einen Auftrag zur sofortigen Aktenvorlage an eine bestimmte Mitarbeiterin (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 1991, XII ZB 39/91, VersR 1992, 516).
  • BGH, 22.11.2000 - XII ZB 28/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Beginn

    Diese besondere Sorgfaltspflicht hätte es erfordert, eigenverantwortlich zu prüfen, ob noch eine Frist zu wahren war, und gegebenenfalls sicherzustellen, daß deren Ende - mit Vorfrist - in dem Fristenkalender und den Handakten eingetragen wurde (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 - FamRZ 1992, 168, 169).

    Da der Ablauf der Frist nicht in dem Fristenkalender eingetragen ist, fehlt es an der unumgänglich notwendigen Möglichkeit der Fristenkontrolle, anhand deren aufgetretene Versäumnisse bemerkt und rechtzeitig behoben werden könnten (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 aaO).

  • BGH, 19.11.1997 - VIII ZB 33/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender

    Hierin lag aber, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, auch keine konkrete Einzelanweisung, durch welche die Wahrung der Berufungsfrist in anderer Weise als durch allgemeine Büroanweisung hinreichend sichergestellt worden wäre (siehe BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 und vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 19 u. 45; siehe auch Senatsbeschluß vom 22. November 1995 - VIII ZB 39/95, unveröffentlicht); denn die telefonische Rückfrage vom 20. Juni 1997 diente nur der eigenen Unterrichtung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sowie einer Erinnerung der Anwaltsgehilfin M. an die fristgerechte Einreichung der unterschriebenen Berufungsschrift, stellte aber nicht sicher, daß der Schriftsatz auch tatsächlich ordnungsgemäß übermittelt wurde.
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZB 13/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß einer Bürokraft gegen eine

    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn der Prozeßbevollmächtigte einer zuverlässigen Angestellten für einen konkreten Fall genaue Einzelanweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 19 und Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.01.2001 - XII ZB 124/00

    Wahrung der Frist für Wiedereinsetzung bei Zustellung der PKH-Entscheidung an den

    Der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden die Antragsgegnerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, hätte es nämlich bei Ausstellung des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des dem Prozeßkostenantrag (teilweise) stattgebenden Beschlusses oblegen, dafür Sorge zu tragen, daß insbesondere das Ende der Wiedereinsetzungsfrist nebst entsprechender Vorfrist im Fristenkalender und in der Handakte eingetragen und entsprechend gekennzeichnet wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 18 = VersR 1992, 516).
  • BGH, 18.02.1998 - VIII ZB 1/98

    Eigenverantwortliche Prüfung des Fristablaufs durch den Rechtsanwalt bei Vorlage

    Wird eine solche Weisung versehentlich nicht befolgt, trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 1985 - IV b ZB 23/85 = VersR 1985, 962; v. 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 19; v. 26. September 1995 - XI ZB 13/95 = NJW 1996, 130).
  • BGH, 02.06.1999 - XII ZB 63/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

    Hätte Rechtsanwalt S. sich die Handakten vorlegen lassen, dann hätte er bemerkt, daß die Notierung der Frist des § 234 ZPO - mit Vorfrist (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 = VersR 1992, 516) - unterblieben war, und er hätte unverzüglich für die notwendigen Eintragungen im Fristenkalender und der Handakte Sorge tragen können.
  • BGH, 17.06.1998 - VIII ZB 14/98

    Verschulden bei Mißachtung einer Einzelweisung des Rechtsanwalts

    Wird eine solche Weisung nicht ausgeführt, trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 = VersR 1985, 962; v. 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 19; v. 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 = BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 1; v. 26. September 1995 - XI ZB 13/95 = NJW 1996, 130).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

    Mit diesem Ergebnis setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (Beschluß vom 3. Juli 1991 XII ZB 39/91, BGH-Rechtsprechung Zivilsachen, Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 233 Nr. 18 und 19), in der dieser es nicht für ausreichend hält, wenn ein Rechtsanwalt auf einer durch ihre Zustellung die Frist auslösende Entscheidung die "WV m. A." verfügt.
  • OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 9 UF 38/07

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung des Fristenlaufs nach Bewilligung der

    Hätte sich der/ die das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin die Handakten vorlegen lassen, dann hätte er/ sie bemerkt, dass die Notierung der Frist des § 234 ZPO - mit Vorfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91, VersR 1992, 516) - unterblieben war, und er/ sie hätte unverzüglich für die notwendigen Eintragungen im Fristenkalender und der Handakte Sorge tragen können.
  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZB 39/95

    Liegenlassen einer Berufungsbegründungsschrift seitens einer

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