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BGH, 21.10.1998 - XII ZR 95/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nichtannahme der Revision; Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung; Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Inhalt des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung hinsichtlich baulicher Investitionen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BGH, 21.10.1998 - XII ZR 95/97
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). - BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 326/80
Nutzung der Einrichtung nach Rückgabe der Mietsache
Auszug aus BGH, 21.10.1998 - XII ZR 95/97
Hinsichtlich der zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände wird zusätzlich auf BGHZ 81, 146; 101, 37 hingewiesen. - BGH, 04.04.1990 - VIII ZR 71/89
Ansprüche des Nutzungsberechtigten für Ausbau einer Wohnung nach dem Auszug
Auszug aus BGH, 21.10.1998 - XII ZR 95/97
Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, der hinsichtlich der baulichen Investitionen in Betracht käme, setzt eine dadurch bedingte Steigerung des Ertragswerts voraus (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 111, 125, 131), wobei i.d.R. Maßstab ist, welcher Mietzins vom Nachfolger im Mietverhältnis erzielt wird (BGH NJW 1967, 2255, 2256).
- BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62
"Nicht mit Gründen versehen"
Auszug aus BGH, 21.10.1998 - XII ZR 95/97
Daß dieser rechtliche Gesichtspunkt im angefochtenen Urteil nicht abgehandelt worden ist, ist daher unschädlich (vgl. BGHZ 39, 333, 339; Senatsurteil FamRZ 1991, 322, 323). - BGH, 22.05.1967 - VIII ZR 25/65
Anspruch auf Ersatz von Umbaukosten; Teilweise Erledigung bei einer Widerklage; …
Auszug aus BGH, 21.10.1998 - XII ZR 95/97
Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, der hinsichtlich der baulichen Investitionen in Betracht käme, setzt eine dadurch bedingte Steigerung des Ertragswerts voraus (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 111, 125, 131), wobei i.d.R. Maßstab ist, welcher Mietzins vom Nachfolger im Mietverhältnis erzielt wird (BGH NJW 1967, 2255, 2256). - BGH, 24.10.1990 - XII ZR 124/89
Finanzierung einer Zweitausbildung
Auszug aus BGH, 21.10.1998 - XII ZR 95/97
Daß dieser rechtliche Gesichtspunkt im angefochtenen Urteil nicht abgehandelt worden ist, ist daher unschädlich (vgl. BGHZ 39, 333, 339; Senatsurteil FamRZ 1991, 322, 323).