Rechtsprechung
   BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4880
BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97 (https://dejure.org/1997,4880)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1997 - 1 B 2.97 (https://dejure.org/1997,4880)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 (https://dejure.org/1997,4880)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4880) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt - Nichteheliches Kind eines deutschen Vaters - Rückwirkung - Rückanknüpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 443 (Ls.)
  • ZAR 1997, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Bremen, 08.02.1994 - 4 V 604/93
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97
    In der Rechtsprechung ist geklärt, daß Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebietet, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (BVerwGE 68, 220 (235 f.) [BVerwG 06.12.1983 - 1 C 122/80]; vgl. auch VG Bremen NVwZ-RR 1994, 545 [VG Bremen 08.02.1994 - 4 V 604/93]).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 24.90

    Beamtenrecht - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97
    Demgemäß muß der Wille des Gesetzgebers, daß der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden soll, im Gesetz zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwGE 91, 130 (132 f.) [BVerwG 29.10.1992 - 2 C 24/90]).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97
    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RuStAG n.F. ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht im Hinblick darauf, daß bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers in bestimmten Fällen Verfahren über die Ehelicherklärung nicht abgeschlossen werden können (BVerfGE 84, 168 (187) [BVerfG 07.05.1991 - 1 BvL 32/88]) und damit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 5 RuStAG durch Legitimation erworben werden kann, in dem vom Kläger angesprochenen Sinne auszulegen.
  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97
    Zu Recht hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die vergleichbare Fragen betreffen, Übergangsvorschriften beigegeben worden sind, die den mit einer Änderung der Gründe des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Problemen Rechnung tragen sollen (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982); Art. 3, 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714); zu der dem Gesetzgeber gestellten Aufgabe vgl. BVerfGE 37, 217 (262 ff.); BVerwGE 99, 341).
  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97
    In der Rechtsprechung ist geklärt, daß Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebietet, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (BVerwGE 68, 220 (235 f.) [BVerwG 06.12.1983 - 1 C 122/80]; vgl. auch VG Bremen NVwZ-RR 1994, 545 [VG Bremen 08.02.1994 - 4 V 604/93]).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97
    Zu Recht hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die vergleichbare Fragen betreffen, Übergangsvorschriften beigegeben worden sind, die den mit einer Änderung der Gründe des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Problemen Rechnung tragen sollen (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982); Art. 3, 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714); zu der dem Gesetzgeber gestellten Aufgabe vgl. BVerfGE 37, 217 (262 ff.); BVerwGE 99, 341).
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Zudem sei höchstrichterlich geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG keine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter gebiete (unter Verweis unter anderem auf BVerfGE 135, 48 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 -, juris, Rn. 6).

    Es hat auf folgende Entscheidungen hingewiesen: das Urteil vom 6. Dezember 1983, BVerwGE 68, 220; das Urteil vom 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 86; das Urteil vom 27. März 1990, BVerwGE 85, 108; den Beschluss vom 20. März 1992 - 1 B 33.92 - das Urteil vom 11. Januar 1994, BVerwGE 95, 36; und den Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -.

    In einem Nichtzulassungsbeschluss vom 31. Januar 1997 entschied das Bundesverwaltungsgericht schließlich, dass die Frage, ob § 4 Abs. 1 StAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I 1993 S. 1062) Rückwirkung entfalte oder im Wege der Rückanknüpfung für vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1993 Geborene einen Staatsangehörigkeitserwerb zu diesem Zeitpunkt bewirke, ohne Weiteres aus dem Gesetz verneinend zu beantworten sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 -, Rn. 3).

  • VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06

    Antrag auf Feststellung, die deutsche Staatsangehörige durch Erklärung nach § 5

    Denn aus dem systematischen Zusammenhang und dem eindeutigen Wortlaut des § 5 StAG, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer deutschen Mutter an weitere Voraussetzungen knüpft, ergibt sich ohne weiteres, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 StAG lediglich für nach dem 1. Juli 1993 geborene Kinder gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7).

    Soweit hierdurch die Gruppe der vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter gegenüber ehelichen Kindern bzw. - u. a. in Anknüpfung an das Geschlecht eines Elternteils - der Gruppe nichtehelicher Kinder einer deutschen Mutter benachteiligt werden sollte, ist dies mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (so im Ergebnis auch BVerwGE 68, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, wonach Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebiete, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen).

    In Übereinstimmung mit den familienrechtlichen Regelungen, die die elterliche Sorge ohne eine Sorgeerklärung beider Elternteile gegenwärtig der Mutter zuordnen (§ 1626a BGB), sie der Mutter in der Vergangenheit sogar ausschließlich (§ 1705 BGB a. F.) zuordneten, geht das Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, dass typischerweise eine Familienbindung zwischen dem nichtehelichen Kind und seiner Mutter besteht (vgl. BVerfGE 56, 363 ; BVerwGE 68, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 5. Januar 1995 - 2 A 104.93 - juris, Rn. 19 f.).

  • OLG Hamburg, 14.03.2008 - 1 U 19/07

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen die Krankenkasse eines

    Demgemäß muss der Wille des Gesetzgebers, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden soll, im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen (BVerwG v. 31.01.1997 -1 B 2.97 -, StAZ 1997, 180).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2020 - 19 A 3048/19
    6 Abs. 5 GG gebietet nicht, einem vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborenen Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (wie BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 1 B 2.97 , StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6).

    BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -, StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6.

  • OVG Berlin, 11.12.2003 - 5 B 11.01

    Gebühr für die Verlängerung von arzneimittelrechtlichen Zulassungen; Verjährung

    Demgemäß muss der Wille des Gesetzgebers, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden solle, im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 1997 - BVerwG 1 B 2.97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7).
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Eine rückwirkende Änderung des Gesetzes, das stets unter Anwendung der geschilderten Methoden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12) nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszulegen ist, allein durch eine in der Begründung des Änderungsgesetzes geäußerte Auffassung zur bisherigen Rechtslage, ohne dass diese gerade auch für die Vergangenheit im Gesetz "klargestellt" wird, dürfte ausscheiden (zur Notwendigkeit, dass der Wille des Gesetzgebers zur Rückwirkung - wegen deren Ausnahmecharakters - im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen müss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, ferner Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130, wonach die Entstehungsgeschichte und das Gesetzgebungsverfahren zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses zur Rückwirkung des Gesetzes herangezogen werden können).
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

    Eine rückwirkende Änderung des Gesetzes, das stets unter Anwendung der geschilderten Methoden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12) nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszulegen ist, allein durch eine in der Begründung des Änderungsgesetzes geäußerte Auffassung zur bisherigen Rechtslage, ohne dass diese gerade auch für die Vergangenheit im Gesetz "klargestellt" wird, dürfte ausscheiden (zur Notwendigkeit, dass der Wille des Gesetzgebers zur Rückwirkung - wegen deren Ausnahmecharakters - im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, ferner Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130, wonach die Entstehungsgeschichte und das Gesetzgebungsverfahren zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses zur Rückwirkung des Gesetzes herangezogen werden können).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2009 - 12 A 685/09

    Voraussetzungen für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 Reich- und

    Mit der Übergangsregelung ist die Lücke geschlossen worden, die sich nach der vom 1. Juli 1993 an geltenden Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG, die auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters keine Anwendung findet und mit diesem beschränkten Anwendungsbereich verfassungsrechtlichen Bedenken gerade auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 5 GG nicht ausgesetzt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 25 A 2169/95 - FamRZ 1997, 1143; Revisionsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -, StAZ 1997, 180, dadurch ergab, dass die früher geborenen nichtehelichen Kinder vom gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb vom Vater ausgeschlossen waren und lediglich einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 RuStAG, zunächst i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (RuStAÄndG 1974), BGBl I S. 3714, anschließend i.d.F. des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl I S. 1101, hatten.
  • VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408

    Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit

    Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, dem bereits für die Jahre 1975/1978 in der Weise nachzukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 - 1 B 2/97 - StAZ 1997, 180; U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris m.w.N.; B.v. 20.12.1988 - 18 A 1370/87 - StAZ 1990, 23).
  • VG Köln, 26.07.2017 - 10 K 7159/15
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris, Rn. 111, und vom 2. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 -, BVerfGE 26, 265, juris, Rn. 19 f.; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -, StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 19 E 971/16 -, n.v.; Beschluss vom 12. Januar 2015 - 19 E 1221/13 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 7. Oktober 1996 - 25 A 2169/95 -, FamRZ 1997, 1143, juris, Rn. 12 ff.
  • VG Köln, 25.04.2012 - 10 K 6561/10

    Anerkennung einer Vaterschaft im Jahre 1985 ohne Zustimmung des Kindes oder des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 19 E 971/16

    Förderung der Gleichberechtigung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder

  • VG Köln, 01.02.2022 - 10 K 8044/18
  • VG Köln, 21.02.2019 - 10 K 1784/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4342
VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96 (https://dejure.org/1997,4342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.1997 - A 13 S 2574/96 (https://dejure.org/1997,4342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - A 13 S 2574/96 (https://dejure.org/1997,4342)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4342) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abschiebungsschutz in Bürgerkriegssituationen (hier: Liberia)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 126 (Ls.)
  • DVBl 1997, 917 (Ls.)
  • ZAR 1997, 97 DVBl 1997, 917 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Das gilt auch, soweit Art. 3 EMRK (MRK) die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintretende Folgen aufenthaltsbeendender Handlungen begründet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -, ESVGH 46, 139 im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476).

    Angesichts der neuesten Entwicklung in Liberia folge das Gericht auch nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94; dort werde im wesentlichen auf eine Entspannung des Bürgerkriegs im Jahr 1995 abgestellt, die jedoch durch das Wiederausbrechen der Kämpfe an Ostern 1996 einen starken Rückschlag erlitten habe.

    Der Senat hat sein Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - und die darin verwerteten Erkenntnisquellen sowie weitere Erkenntnisquellen über die Verhältnisse in Liberia beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Art. 3 EMRK schützt deshalb grundsätzlich nicht vor konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, die sich als Folge einer aufenthaltsbeendenden Handlung eines Vertragsstaates nur aus solchen allgemeinen Verhältnissen im Zielstaat ergeben und nicht - auch - auf gerade dem Einzelnen geltenden zielgerichteten Handlungen in diesem Staat beruhen (Senatsurteil v. 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -, ESVGH 46, 139ff. (144ff.) = EzAR 043 Nr. 12).

    Denn die zwangsweise Verbringung eines Menschen in eine derart extreme Gefahrenlage für seine höchsten Rechtsgüter Leib und Leben, bei der auch die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, VBlBW 1996, 139 = DVBl. 1996, 203; Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.), mißachtet eklatant die körperliche Integrität dieses Menschen und würdigt ihn dadurch zum bloßen Objekt des Vollstreckungsverfahrens herab.

    Wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13.2.1996 (a.a.O.) festgestellt hat, wäre eine Abschiebung liberianischer Staatsangehöriger aus Deutschland allenfalls nach Monrovia möglich.

    Der Senat hat sich mit der Frage nach dem Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage in seinem zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - ausführlich befaßt.

    (UA., S. 19 bis 26) im Senatsurteil vom 18.9.1996 - A 13 S 3702/94 -, das den Beteiligten bekanntgegeben wurde, Bezug genommen.

    Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sperrt nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine - möglichst bundeseinheitliche - politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).

    Letzteres ist nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil. v. 13.2.1996, a.a.O.; ebenso der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofes im Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zu (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.; bestätigt durch Urt. v. 18.4.1996 - BVerwG 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58, und Urt. v. 4.6.1996 - BVerwG 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob der weiteren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen wäre, daß geplante, vorsätzliche, auf eine bestimmte Person gerichtete Mißhandlungen im Zielstaat der Abschiebung darüber hinaus nur dann vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfaßt sind, wenn sie einer im Zielstaat existierenden (quasi-)staatlichen Gewalt im Sinne der zum Begriff der politischen Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsmaßstäbe zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.; bestätigt durch Urt. v. 18.4.1996 und v. 4.6.1996, a.a.O.).

    Denn die zwangsweise Verbringung eines Menschen in eine derart extreme Gefahrenlage für seine höchsten Rechtsgüter Leib und Leben, bei der auch die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, VBlBW 1996, 139 = DVBl. 1996, 203; Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.), mißachtet eklatant die körperliche Integrität dieses Menschen und würdigt ihn dadurch zum bloßen Objekt des Vollstreckungsverfahrens herab.

    Die Bestimmung stellt nur auf das Bestehen einer solchen Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, InfAuslR 1995, 24 (26) im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 8.12.1994, AuAS 1995, 58).

    Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sperrt nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine - möglichst bundeseinheitliche - politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).

    Letzteres ist nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil. v. 13.2.1996, a.a.O.; ebenso der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofes im Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95).

    Eine "extreme Gefahrenlage", die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 a.a.O.) einen Anspruch auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG begründet, die nach der Rechtsauffassung des Senats dagegen bereits zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK führt, ist zudem in Monrovia nicht gegeben (vgl. oben 1.b.).

  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Die dieses Urteil tragende Auffassung, die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich der allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten sei ausgeschlossen, weil im Begriff des Behandelns in Art. 3 EMRK ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorausgesetzt werde, stimme mit der Auslegung des Art. 3 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 7.7.1989 im Fall "Soering" (NJW 1990, 2183), vom 20.3.1991 im Fall "Cruz Varas" (NJW 1991, 3079) und vom 30.10.1991 im Fall "Vilvarajah" (NVwZ 1992, 869) nicht überein.

    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen im Sinne dieser Bestimmung, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urt. v. 7.7.1989 (Soering), NJW 1990, 2183 (2184, RdNr. 85-91); EGMR, Urt. v. 20.3.1991 (Cruz Varas), NJW 1991, 3079 (3080, RdNr. 69); EGMR, Urt. v. 30.10.1991 (Vilvarajah u.a.), NVwZ 1992, 869 (RdNr. 103)).

    Es verbietet daher die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen (EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O.).

    Es müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, daß eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 20.3.1991, a.a.O. RdNr. 75; EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O. RdNr. 115).

    Bei der Feststellung, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Mißhandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O. 870 (RdNr. 108)).

    Da die persönliche Situation des Klägers jedoch in keiner Hinsicht schlechter ist als die der Mehrzahl der in Monrovia lebenden liberianischen Bevölkerung oder solcher Personen, die dorthin zurückkehren, reicht diese Möglichkeit für sich genommen nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O. 870 (RdNr. 111)).

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Die dieses Urteil tragende Auffassung, die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich der allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten sei ausgeschlossen, weil im Begriff des Behandelns in Art. 3 EMRK ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorausgesetzt werde, stimme mit der Auslegung des Art. 3 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 7.7.1989 im Fall "Soering" (NJW 1990, 2183), vom 20.3.1991 im Fall "Cruz Varas" (NJW 1991, 3079) und vom 30.10.1991 im Fall "Vilvarajah" (NVwZ 1992, 869) nicht überein.

    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen im Sinne dieser Bestimmung, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urt. v. 7.7.1989 (Soering), NJW 1990, 2183 (2184, RdNr. 85-91); EGMR, Urt. v. 20.3.1991 (Cruz Varas), NJW 1991, 3079 (3080, RdNr. 69); EGMR, Urt. v. 30.10.1991 (Vilvarajah u.a.), NVwZ 1992, 869 (RdNr. 103)).

    Vielmehr muß es begründete Anhaltspunkte dafür geben, daß der betroffene Mensch im Zielstaat einem "echten" bzw. "bedeutsamen Risiko" von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen ist (vgl. EGMR, Urt. v. 7.7.1989, a.a.O. RdNr. 88, 94).

    Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten, wie zum Beispiel der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen aus Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, a.a.O. 2186 (RdNr. 100) m.w.Nachw.).

    Art. 3 EMRK muß aber immer im Einklang mit der Garantie nach Art. 2 EMRK ausgelegt werden (vgl. EGMR, Urt. v. 7.7.1989, a.a.O. RdNr. 103).

  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Die dieses Urteil tragende Auffassung, die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich der allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten sei ausgeschlossen, weil im Begriff des Behandelns in Art. 3 EMRK ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorausgesetzt werde, stimme mit der Auslegung des Art. 3 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 7.7.1989 im Fall "Soering" (NJW 1990, 2183), vom 20.3.1991 im Fall "Cruz Varas" (NJW 1991, 3079) und vom 30.10.1991 im Fall "Vilvarajah" (NVwZ 1992, 869) nicht überein.

    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen im Sinne dieser Bestimmung, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urt. v. 7.7.1989 (Soering), NJW 1990, 2183 (2184, RdNr. 85-91); EGMR, Urt. v. 20.3.1991 (Cruz Varas), NJW 1991, 3079 (3080, RdNr. 69); EGMR, Urt. v. 30.10.1991 (Vilvarajah u.a.), NVwZ 1992, 869 (RdNr. 103)).

    Es müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, daß eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 20.3.1991, a.a.O. RdNr. 75; EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O. RdNr. 115).

    Auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Betroffenen und andere Faktoren, wie die Verbesserung der politischen Situation im Heimatland und die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen, sind bedeutsam (EGMR, Urt. v. 20.3.1991, a.a.O. 3081 (RdNr. 77 - 80)).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Das gilt auch, soweit Art. 3 EMRK (MRK) die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintretende Folgen aufenthaltsbeendender Handlungen begründet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -, ESVGH 46, 139 im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476).

    Das Gericht folge nicht der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95.

    Auf den am 28.6.1996 gestellten Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat mit Beschluß vom 3.9.1996 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wegen Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15.95 - zugelassen, soweit der Gerichtsbescheid die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in bezug auf Liberia zum Gegenstand hat und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 13.7.1993 aufhebt.

    Sie nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich daraus ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug, die mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert wurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation (hier: Somalia) - Abschiebung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Sie ist daher als solche "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK (MRK) (im Anschluß an Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96 -).

    In diesem Fall ist die Abschiebung "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96 (betr. Abschiebung nach Somalia)).

    Soweit dem Ausländer in einer solchen extremen Gefahrenlage nach der Rechtsprechung des Senats bereits Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zusteht (siehe oben 1.a.), besteht für eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG indes kein Anlaß (vgl. Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zu (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.; bestätigt durch Urt. v. 18.4.1996 - BVerwG 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58, und Urt. v. 4.6.1996 - BVerwG 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob der weiteren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen wäre, daß geplante, vorsätzliche, auf eine bestimmte Person gerichtete Mißhandlungen im Zielstaat der Abschiebung darüber hinaus nur dann vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfaßt sind, wenn sie einer im Zielstaat existierenden (quasi-)staatlichen Gewalt im Sinne der zum Begriff der politischen Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsmaßstäbe zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.; bestätigt durch Urt. v. 18.4.1996 und v. 4.6.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 1 S 1787/95

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation nur im Rahmen einer Regelung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Letzteres ist nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil. v. 13.2.1996, a.a.O.; ebenso der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofes im Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, InfAuslR 1995, 24 (26) im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 8.12.1994, AuAS 1995, 58).
  • EKMR, 05.07.1995 - 25964/94
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 2321/01

    Statusfeststellung - Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit - Stichtag

    So müssen sich die Klägerinnen nicht auf die Möglichkeit einer Klage auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen verweisen lassen, denn das Feststellungsbegehren hat einen weitergehenden Rechtsschutz zur Folge als die Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, bei der die inzidenten Feststellungen über die Staatsangehörigkeit als Vorfrage nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urteil vom 21.5.1985, a.a.O.; Senatsurteile vom 26.6.2001 - 13 S 2555/99 - EZAR 280, Nr. 9, vom 11.10.1995 - 13 S 1805/95 - und vom 27.1.1999, 13 S 2574/96 -, so auch Bay.VGH, Urteil vom 10.7.1998, EZAR 280 Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1997 - A 16 S 2955/96

    Sog "albanische Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge; Widerruf

    Die Entwicklung hat gleichwohl bis heute noch nicht zu einer akuten Hungersnot oder zu ähnlichen Mangelerscheinungen geführt (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 13 S 2555/99

    Statusdeutscheneigenschaft - Erwerb im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG

    Insbesondere schließt die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Ausweises, der den Status der Kläger - deklaratorisch - bescheinigt, die mit Blick auf die Bindungswirkung weitergehende Feststellungsklage nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 11.10.1995 - 13 S 1805/95 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.2.1996 - 1 B 6.96 - Senatsurteil vom 27.1.1999 - 13 S 2574/96 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

    Diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von den staatlichen Organen oder staatsähnlichen Organisationen im Abschiebezielstaat ausgeht oder ihnen zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; Urt. v. 18.4.1996 - 9 C 77.95 - und Urt. vom 4.6.1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; so auch VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.2.1996 - 1 S 1787/95; Urt. v. 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; teilweise abweichend und weitergehend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.6.1996 - A 13 S 828/96; Urt. v. 22.1.1997 - A 13 S 2574/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - A 16 S 503/96

    Sog "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge iSd HumHiG;

    Die Entwicklung hat gleichwohl bis heute noch nicht zu einer akuten Hungersnot oder zu ähnlichen Mangelerscheinungen geführt (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1997 - A 16 S 1934/97

    Anwendbarkeit der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß;

    Dessen ungeachtet kann von einer akuten Hungersnot oder ähnlichen Mangelerscheinungen in dem von § 53 Abs. 6 Satz 1 geforderten zugespitzten Ausmaß (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96) in Albanien nach wie vor nicht ausgegangen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1997 - A 16 S 1931/97

    Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß; Inhalt der

    Dessen ungeachtet kann von einer akuten Hungersnot oder ähnlichen Mangelerscheinungen in dem von § 53 Abs. 6 Satz 1 geforderten zugespitzten Ausmaß (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96 -) in Albanien nach wie vor nicht ausgegangen werden.
  • OVG Niedersachsen, 15.05.1997 - 1 L 7460/94

    Politische Verfolgung; Verfolgungswahrscheinlichkeit; Algerien; Angehörige der

    Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG und damit insbesondere auf Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 im Fall Soering, NJW 1990, 2183 (2184 f. Nr. 85 - 91); Urt. v. 30.10.1991 im Fall Vilvarajah u.a., NVwZ 1992, 869 (Nr. 103); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.01.1997 - A 13 S 2574/96 - (Liberia)).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 2015/01

    Erklärungserwerb - Erstreckung auf Abkömmlinge

    So müssen sich die Kläger nicht auf die Möglichkeit einer Klage auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen verweisen lassen, denn das Feststellungsbegehren hat einen weitergehenden Rechtsschutz zur Folge als die Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, bei der die inzidenten Feststellungen über die Staatsangehörigkeit als Vorfrage nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urteil vom 21.1985, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5; Senatsurteile vom 26.6.2001 - 13 S 2555/99 - EZAR 280, Nr. 9, vom 11.10.1995 - 13 S 1805/95 - und vom 27.1.1999 - 13 S 2574/96 - ebenso Bay.VGH, Urteil vom 10.7.1998, EZAR 280 Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

    Diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von den staatlichen Organen oder staatsähnlichen Organisationen im Abschiebezielstaat ausgeht oder ihnen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476; Urteil vom 18.4.1996, InfAuslR 1996, 289; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95; Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; weitergehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96; Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96 - m.w.N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
  • VG Freiburg, 23.05.2002 - A 1 K 10561/02

    Abschiebeschutz nach Liberia

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5348
VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94 (https://dejure.org/1996,5348)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.12.1996 - 13 S 1206/94 (https://dejure.org/1996,5348)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Dezember 1996 - 13 S 1206/94 (https://dejure.org/1996,5348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,5348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung von Amts wegen - außergewöhnliche lange Postlaufzeit; (Wieder-)Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 109
  • VBlBW 1997, 111 (Ls.)
  • ZAR 1997, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Dabei läßt der Senat dahingestellt, ob dieser Erst-Recht-Schluß - auch - aus den gleichen Gründen geboten ist, die bei deutschen Volkszugehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 1. StARegG (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1965, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 3 = DÖV 1966, 240) die Anwendung des § 9 1. StARegG auch bei einer Niederlassung im Inland rechtfertigen (ebenfalls offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, BVerwGE 75, 86 (92)).

    Das sollte dem Umstand Rechnung tragen, daß an der Einbürgerung dieser von § 8 RuStAG nicht erfaßten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, a.a.O. 90).

    Dieses schaltet das Zustimmungserfordernis zwar nicht endgültig aus, bewirkt aber, daß die Zustimmung aus den Gründen nicht versagt werden darf, die das Gericht als rechtswidrig beanstandet hat (BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, NJW 1987, 856 (857), insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 75, 86).

    Insbesondere ist das Ermessen nicht allein schon wegen der früheren deutschen Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß die zum Verlust dieser Staatsangehörigkeit führende Vorschrift verfassungswidrig war, nach Art eines Wohlwollensgebotes zugunsten des ehemaligen Deutschen eingeengt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, BVerwGE 75, 86 (90ff.)).

  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 56.79

    Verurteilung zur Einbürgerung - § 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Ferner ist nach § 3 S. 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.1.1942 (a.a.O.) die Zustimmung des Bundesministers des Innern, der insoweit an Stelle des Reichsministers des Innern getreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, BVerwGE 67, 173 (174ff.)), erforderlich.

    Denn dieses Zustimmungserfordernis bezieht sich mit Ausnahme der Fälle des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1983, BVerwGE 68, 220 (232f.)) seinem klaren Wortlaut nach auf alle Einbürgerungen, also nicht nur solche nach § 8 RuStAG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, a.a.O., 175).

    Eine die Verpflichtung zur Einbürgerung aussprechende gerichtliche Entscheidung schaltet das Zustimmungserfordernis aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier geschehen - zum Rechtsstreit (notwendig) beigeladen worden ist (BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Nach § 13 S. 1 RuStAG, für dessen Anwendung neben § 8 RuStAG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.1.1942 (RGBl. I S. 40) Raum bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1983, BVerwGE 68, 220 (238)), kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (Geschäftsfähigkeit) und Nr. 2 (unbescholtener Lebenswandel) RuStAG entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist.

    Denn dieses Zustimmungserfordernis bezieht sich mit Ausnahme der Fälle des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1983, BVerwGE 68, 220 (232f.)) seinem klaren Wortlaut nach auf alle Einbürgerungen, also nicht nur solche nach § 8 RuStAG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.1983, a.a.O., 175).

  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Ob ein Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, ist eine die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung betreffende verfahrensrechtliche Frage (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.1970, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; BVerwG, Urt. v. 8.3.1983, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 = NJW 1983, 1923 = VBlBW 1983, 299).

    Über die Gewährung einer von der Widerspruchsbehörde nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO versagten Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist kann das Verwaltungsgericht im Rahmen einer bei ihm anhängigen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - inzident - selbst entscheiden; der Kläger ist nicht darauf verwiesen, die Wiedereinsetzung im Wege einer Verpflichtungsklage zu erstreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1983, a.a.O.; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1981, VBlBW 1982, 129).

  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 34.86

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Widerspruchsfrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Danach kann auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO) nachgeholt worden ist und wenn die das Unverschulden an der Fristversäumnis begründenden Tatsachen innerhalb dieser Frist für die Behörde offenkundig (vgl. § 291 ZPO) oder sonst erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1973, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73; BVerwG, Urt. v. 28.11.1986, VBlBW 1987, 332 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.3.1996, NJW 1996, 2809).

    Das ist jedoch unschädlich; einer Wiederholung des Widerspruchs innerhalb der Antragsfrist bedarf es in diesem Falle nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Hierin liegt der Sache nach eine dem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Nr. 3.2.4 EbRl gleichstehende "verkappte Aufenthaltsgenehmigung" (vgl. zur Duldung als "verkappte Aufenthaltserlaubnis": BVerwG, Urt. v. 16.10.1990, BVerwGE 87, 11 (19) sowie BVerwG, Beschl. v. 1.10.1979, Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 2 S. 3).
  • BVerwG, 20.07.1994 - 1 B 138.94

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Die Duldung darf nicht dazu dienen, einem Ausländer faktisch einen Daueraufenthalt zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.7.1994, InfAuslR 1995, 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - keine Fiktionswirkung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Seit dem Inkrafttreten des § 69 AuslG 1990 am 1.1.1991 beurteilt sich die Rechtswirkung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages jedoch nur noch nach dieser Bestimmung, auch wenn der Antrag vor dem 1.1.1991 gestellt und bis dahin noch nicht beschieden wurde (vgl. Senatsbeschluß v. 12.12.1991, NVwZ-RR 1992, 509; a.A. HessVGH, Beschl. v. 4.3.1991, NVwZ-RR 1991, 666).
  • VGH Hessen, 04.03.1991 - 6 TH 88/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Seit dem Inkrafttreten des § 69 AuslG 1990 am 1.1.1991 beurteilt sich die Rechtswirkung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages jedoch nur noch nach dieser Bestimmung, auch wenn der Antrag vor dem 1.1.1991 gestellt und bis dahin noch nicht beschieden wurde (vgl. Senatsbeschluß v. 12.12.1991, NVwZ-RR 1992, 509; a.A. HessVGH, Beschl. v. 4.3.1991, NVwZ-RR 1991, 666).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1975 - VI A 867/73
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94
    Für die Ausübung des Ermessens gelten vielmehr die gleichen Grundsätze wie bei der Einbürgerung nach § 8 RuStAG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.5.1975, NJW 1976, 494; VG Dresden, Urt. v. 21.7.1993, SächsVBl. 1994, 63; Hailbronner, a.a.O., Rn. 4; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Rn. 3).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 1 BvR 2440/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • VG Dresden, 21.07.1993 - IV K 517/92
  • BVerwG, 29.05.1956 - IV C 12.55
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerungen bei den Postlaufzeiten

  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 4.62

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einbürgerung - Vorliegen eines besonderen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1996 - 24 B 3509/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung einer Rechtsmittelfrist;

  • BVerwG, 25.11.1965 - I C 122.63

    Anspruch auf Einbürgerung in Deutschland - Bestehen eines Rechtsanspruchs auf

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 10.87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch unvollständige

  • BVerwG, 22.06.1999 - 1 C 16.98

    Abkömmling; Arbeitslosenhilfe; ehemaliger Deutscher; Einbürgerung;

    Diese teilweise auch in Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, ESVGH 47, 109 = ZAR 1997, 97) und Schrifttum (Isay, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, 1929, § 13 Anm. 2 b; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, § 13 RuStAG Rn. 5) vertretene Ansicht überzeugt nicht.
  • VG Gießen, 05.06.1997 - 10 E 168/97

    Zur erleichterten Einbürgerung ehemaliger Deutscher und deren Abkömmlinge

    Nach alledem ist der Kläger kein Abkömmling eines ehemaligen Deutschen und hat demgemäß keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 13 RuStAG; es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger sich im Inland niedergelassen hat und eine Niederlassung im Inland einem Ausspruch nach § 13 RuStAG ebenfalls entgegensteht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1996, 13 S 1206/94).

    Dieses Ermessen ist nicht nach Art eines Wohlwollensgebotes zugunsten eines ehemaligen Deutschen oder seines Abkömmlings eingeengt (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 20.12.1996, 13 S 1206/94).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2020 - 11 S 1715/20

    Zum Beschwerdeausschluss in asylrechtlichen Verfahren

    Mithin kommt es entscheidungserheblich allein darauf an, ob ihr gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. zur Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist durch das Verwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1996 - 13 S 1206/94 -, juris Rn. 24).
  • VGH Hessen, 21.08.1997 - 12 UZ 2259/97

    Erleichterte Einbürgerung ehemaliger Deutscher und deren Abkömmlinge

    Es bedarf also, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, keiner Entscheidung darüber, ob die Einbürgerungsvorschrift trotz der Niederlassung des Klägers im Inland auf ihn angewandt werden kann; hierfür sprechen allerdings gewichtige Gesichtspunkte (dazu näher: Hailbronner/Renner, § 13 RuStAG Rdnr. 5; VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94 -, EZAR 271 Nr. 28; a. A. Makarov/von Mangoldt, § 13 RuStAG Rdnr. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3430
VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95 (https://dejure.org/1996,3430)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.12.1996 - 13 S 1194/95 (https://dejure.org/1996,3430)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - 13 S 1194/95 (https://dejure.org/1996,3430)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,3430) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Duldung wegen Unmöglichkeit der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien; Anwendung des Rückführungs- und Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien; Beurteilung der Rückkehrgefährdung unter ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, Beilage Nr. 5, 37
  • VBlBW 1997, 129 (Ls.)
  • ZAR 1997, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1995 - A 14 S 1327/94

    Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst keine politische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Der Senat hat in der Berufungsverhandlung ein Urteil des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofes vom 19.9.1995 - A 14 S 1327/94 - und die darin verwerteten Erkenntnisquellen sowie weitere Erkenntnisquellen bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Unter Berücksichtigung der sich aus den beigezogenen Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere die im Urteil des 14. Senats vom 19.9.1995 - A 14 S 1327/94 - verwerteten Lageberichte Bundesrepublik Jugoslawien des AA sowie die Ergänzung vom 9.8.1995 zum Lagebericht vom 21.6.1995 und die Lageberichte des AA vom 27.2., 4.6. und 4.11.1996) ergebenden derzeitigen allgemeinen Verhältnisse in der Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere im Kosovo, gab und gibt es im Falle des Klägers keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte dafür, daß er infolge der Abschiebung einem "echten" bzw. "bedeutsamen" Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen wäre; Gründe dafür, daß eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine solche Behandlung oder Bestrafung vorlag oder vorliegt, sind nicht glaubhaft gemacht.

    Das gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger befürchtete Einberufung zum Wehrdienst (vgl. das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Urteil des 14. Senats vom 19.9.1995 - A 14 S 1327/94).

    Schließlich gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Rückkehrer wegen ihres (längeren) Auslandsaufenthaltes einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen werden (vgl. das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Urteil des 14. Senats vom 19.9.1995 - A 14 S 1327/94 - sowie die zitierten Lageberichte des AA; siehe auch Art. 2 RückAbk, wonach die Rückführung und Rückübernahme "unter voller Achtung der Menschenrechte und der Würde der rückkehrenden Personen" erfolgen).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1995 - 13 S 2185/95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung - tatsächliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Die Erteilung einer Duldung setzt voraus, daß der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist und daß eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG erfüllt ist; der vorherige Erlaß einer Abschiebungsandrohung ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Duldung (vgl. Senatsbeschluß vom 3.11.1995, DVBl 1996, 209 = EZAR 045 Nr. 5).

    Zwar dürfte dieser Duldungsgrund wegen der bisherigen Praxis der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zunächst vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschluß vom 3.11.1995, a.a.O.).

    Die Berufung des Klägers auf diesen Duldungsgrund könnte im Hinblick auf sein Verhalten (Ausreise und unerlaubte Wiedereinreise in Kenntnis dieses Duldungsgrundes) indes eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung darstellen, weil sie rechtsmißbräuchlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 3.11.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Es müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, daß eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 13.2.1996, ESVGH 46, 139 (144ff.) = EZAR 043 Nr. 12 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1995 - A 14 S 2075/94

    Keine Gruppenverfolgung der ethnischen Albaner im Kosovo

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, vom 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, vom 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, vom 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und vom 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht, und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1994 - A 14 S 596/94

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, vom 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, vom 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, vom 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und vom 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht, und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - A 14 S 2459/94

    Keine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, vom 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, vom 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, vom 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und vom 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht, und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, vom 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, vom 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, vom 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und vom 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht, und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1994 - A 14 S 695/94

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, vom 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, vom 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, vom 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und vom 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht, und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, vom 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, vom 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, vom 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und vom 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht, und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00

    Rückübernahmeweigerung für nicht-albanische Minderheiten aus dem Kosovo - Duldung

    Insoweit wird in der Rechtsprechung übereinstimmend auf das Vorliegen und den Inhalt entsprechender Rückübernahmeabkommen sowie insbesondere auf die konkrete Anwendung bzw. Nichtbeachtung solcher Abkommen in der tatsächlichen Praxis des zur Rückübernahme verpflichteten Zielstaats abgestellt, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit ein Staat schon völkerrechtlich auch ohne Abkommen verpflichtet ist, seine Staatsbürger bzw. aus seiner Staatsangehörigkeit entlassene ehemalige Staatsbürger wieder aufzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, InfAuslR 1993, 91 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.8.1993 - 11 B 11383/92 -, Juris zu Rückübernahmen durch Rumänien; vgl. ferner OVG Berlin, Beschl. v. 6.6.1995 - 8 B 32.95 - und Beschl. v. 25.2.1997 - 8 B 106.95 -, jeweils Juris zur Praxis nach dem damaligen deutsch-serbischen Überführungsabkommen; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.12.1996 - 13 S 1194/95 -, NVwZ-Beilage 1997, 37 und Beschl. v. 3.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, AuAS 1996, 52 jeweils zur Praxis der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien bezüglich des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens und dazu, dass es für die Annahme eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses bereits ausreichte, dass die Bundesrepublik Jugoslawien offiziell bekundet hatte, in absehbarer Zeit keine Flüchtlinge zurücknehmen zu wollen, und dass sich ein Erfolg entsprechender Regierungsverhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines Rückführungsabkommens bislang nicht abzeichnete).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 11 S 2807/96

    Abschiebungsandrohung: Benennung des Zielstaates - Hinweis auf Alternativen -

    Von einer solchen Unmöglichkeit der Abschiebung kann außer in den Fällen, in denen eine Abschiebung mangels tatsächlicher Aufnahmebereitschaft des Zielstaats mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt wäre (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 3.11.1995 - 13 S 2185/95), nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch bereits einmal gescheitert ist (BVerwG, Beschluß vom 21.5.1996, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ, Urteile vom 4.12.1996 - 13 S 1194/95 - und vom 3.11.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.12.1994 - 13 M 6040/94).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 6 S 620/97

    Leistungen nach dem AsylbLG: freiwillige Rückkehr ausreisepflichtiger Personen

    Seit diesem Zeitpunkt läßt sich ohne vorherige Durchführung des darin vorgesehenen Verfahrens nicht mehr grundsätzlich feststellen, daß eine Abschiebung Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien in ihr Heimatland aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.1996 - 13 S 1194/95; Beschluß des Senats vom 26.02.1997 - 6 S 3436/96).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 02.01.1997 - 3Z BR 360/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,11611
BayObLG, 02.01.1997 - 3Z BR 360/96 (https://dejure.org/1997,11611)
BayObLG, Entscheidung vom 02.01.1997 - 3Z BR 360/96 (https://dejure.org/1997,11611)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Januar 1997 - 3Z BR 360/96 (https://dejure.org/1997,11611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,11611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung der Abschiebehaft zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZAR 1997, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 02.09.1993 - 3Z BR 167/93
    Auszug aus BayObLG, 02.01.1997 - 3Z BR 360/96
    Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (BayObLGZ 1993, 311/313; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 216).
  • KG, 06.12.1994 - 1 W 6129/94
    Auszug aus BayObLG, 02.01.1997 - 3Z BR 360/96
    Das Landgericht durfte im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. KG FGPrax 1995, 83/84) davon ausgehen, dass die Abschiebung innerhalb der verbleibenden Haftdauer von gut zwei Monaten durchgeführt werden könne.
  • BayObLG, 17.10.1994 - 3Z BR 286/94
    Auszug aus BayObLG, 02.01.1997 - 3Z BR 360/96
    Zwar kann die in § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG für die Sicherungshaft vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt a.Main InfAuslR 1994, 146/147), weshalb der Tatrichter die für eine solche Haftdauer maßgeblichen Gründe darzulegen hat (vgl. BayObLGZ 1994, 287/289; OLG Karlsruhe NVwZ-Beilage 1995, 80 [LS]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht