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   BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 21.90   

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https://dejure.org/1991,4903
BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 21.90 (https://dejure.org/1991,4903)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1991 - 2 C 21.90 (https://dejure.org/1991,4903)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - 2 C 21.90 (https://dejure.org/1991,4903)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beihilfe - Familienhilfe - Haushaltshilfe - Beihilfefähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 775
  • NVwZ 1992, 380 (Ls.)
  • ZBR 1992, 158
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 21.10.2014 - 5 B 30.14

    Beihilfefähigkeit von Familien- und Haushaltshilfen; Begriff der überwiegenden

    Soweit der Verordnungsgeber darüber hinaus auch solche Aufwendungen als beihilfefähig bewertet, die zwar anlassbezogen sind, aber den vorstehenden Zielen nur mittelbar zu dienen bestimmt sind und zudem starke Bezüge zum Bereich der privaten Lebensführung aufweisen, ist es ihm grundsätzlich unbenommen, zum einen die Beihilfeleistung pauschalierend auf Fallgestaltungen zu beschränken, die mit einem besonders starken Einschnitt in die Lebensführung der Familie verbunden sind, (Urteil vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 2 C 21.90 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 6 S. 10) und zum anderen die tatbestandlichen Voraussetzungen in einer den Anforderungen der Massenverwaltung gerecht werdenden Weise zu regeln.

    Dieses hatte in dem bereits zitierten Urteil vom 17. Oktober 1991 (- BVerwG 2 C 21.90 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 6 S. 10) in Bezug auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) i.d.F. vom 19. April 1985 (GMBl 1985 S. 290), die die Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe davon abhängig machte, dass die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, ausgeführt, dass der Vorschriftengeber insoweit in typisierender Weise von der sogenannten Haushaltsführungsehe ausgegangen sei, bei der ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen sei, seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfülle und dabei nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2014 - 2 S 1877/13

    Beihilfe für die Kosten einer Haushaltshilfe - Aufteilung der Haushaltsführung

    Diese Gründe greifen aber dann nicht ein, wenn - wie auch hier - der erkrankte Ehegatte den Hauhalt vor seiner Erkrankung nicht überwiegend geführt hat (vgl. zu diesem Gedanken: BVerwG, Urteil vom 17.10.1991 - 2 C 21.90 - NJW 1992, 775).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 10 A 10492/05

    Beihilfefähigkeit einer Familien- und Haushaltshilfe nach Krankenhausaufenthalt

    Indes ist ebenso anerkannt, dass Beihilfeansprüche grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden können, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen oder beschränken, sondern dass in diesem Fall auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht erst dann zurückgegriffen werden kann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Oktober 1991, ZBR 1992, S. 158).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 2 B 9.93

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

    Ein solcher den Rückgriff auf die Grundnorm der Fürsorgepflicht gebietender Ausnahmetatbestand ist jedoch nur dann zulässig, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 38, 134 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]m.w.N. sowie Urteil vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 2 C 21.90 - ).
  • VG Freiburg, 02.04.2009 - 6 K 1959/08

    Anschlussheilbehandlung; Tagessätze; Pauschalpreise; Fürsorgepflicht

    Es ist mit der Fürsorgepflicht nicht zu vereinbaren, wenn der Beamte wesentliche Teile der Kosten im Bereich von Leistungen für Anschlussheilbehandlungen selbst tragen muss, da diese Leistungen weder lediglich mittelbare Folgekosten einer Erkrankung darstellen (vgl. zu Fahrtkosten: BVerwG, Urt.v. 17.10.1991, NJW 1992, 775 [BVerwG 17.10.1991 - 2 C 21/90] und Urt.v. 10.06.1999 - 2 C 29.98 - NVwZ-RR 2000, 99) noch der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind.
  • VG München, 09.07.2015 - M 17 K 14.2779

    Kein Anspruch auf Erstattung von Komfortleistungen im Rahmen der Wahlleistung

    Derartige nicht medizinisch indizierte Leistungen sind auch nicht unmittelbar durch die Krankheit verursacht und damit als mittelbare Folgekosten aus den allgemeinen Bezügen des Beamten zu bestreiten (BayVGH, B. v. 14.8.2008 - 14 ZB 07.1314 - juris Rn. 4; BVerwG, U. v. 17.10.1991 - 2 C 21/90 - juris Rn. 24).
  • VG München, 09.07.2015 - M 17 K 14.3676

    Kein Anspruch auf Erstattung von Komfortleistungen im Rahmen der Wahlleistung

    Derartige nicht medizinisch indizierte Leistungen sind auch nicht unmittelbar durch die Krankheit verursacht und damit als mittelbare Folgekosten aus den allgemeinen Bezügen des Beamten zu bestreiten (BayVGH, B. v. 14...2008 - 14 ZB 07.1314 - juris Rn. 4; BVerwG, U. v. 17.10.1991 - 2 C 21/90 - juris Rn. 24).
  • VG Stade, 18.09.2003 - 3 A 2218/02

    Kosten für eine Haushaltshilfe

    Zu dieser Voraussetzung hat das BVerwG - ihm folgend das Nds. OVG - in seiner von den Beteiligten erwähnten Entscheidung vom 17.10.1991 ( 2 C 21/90 ) ausgeführt:.
  • BVerwG, 16.12.1992 - 2 B 181.92

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 8

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen, wie im Urteil vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 2 C 21.90 - (Buchholz 270 § 6 Nr. 6) in anderem Zusammenhang dargelegt ist, weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1 GG.
  • VG Ansbach, 04.04.2017 - AN 1 K 16.02265

    Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Einbettzimmer während eines

    Derartige nicht medizinisch indizierte Leistungen seien nicht unmittelbar durch die Krankheit verursacht und damit als mittelbare Folgekosten aus den allgemeinen Bezügen des Beamten zu bestreiten (BayVGH, B.v, 14.8.2008, Az. 14 ZB 07.1314, Rn. 4, juris; BVerwG, U.v. 17.10.1991, Az. 2 C 21/90, Rn. 24, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 B 21.13

    Parlament; Abgeordneter; ehemaliger -; pflegebedürftig; Pflegestufe I;

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