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   OLG München, 14.02.1996 - 3 W 721/96   

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https://dejure.org/1996,5242
OLG München, 14.02.1996 - 3 W 721/96 (https://dejure.org/1996,5242)
OLG München, Entscheidung vom 14.02.1996 - 3 W 721/96 (https://dejure.org/1996,5242)
OLG München, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 3 W 721/96 (https://dejure.org/1996,5242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116
    Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 512
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus OLG München, 14.02.1996 - 3 W 721/96
    Wirtschaftlich beteiligt sind nur diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, daß der Konkursverwalter im beabsichtigten Prozeß obsiegt (BGH ZIP 1990, 1490 ).

    Schon .wegen der fehlenden Haushaltsmittel ist eine Inanspruchnahme dieser Gläubiger praktisch nicht möglich; es zählt im übrigen auch kaum zu den Aufgaben der öffentlichen Hand, Prozesse, die hauptsächlich wegen privater Interessen geführt werden, zu finanzieren (siehe hierzu auch BGH ZIP 1990, 1490 ; 1491).

  • OLG Köln, 05.04.1994 - 20 W 10/94

    Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG München, 14.02.1996 - 3 W 721/96
    So hat der Antragsteller bereits die Masseunzulänglichkeit gemäß § 60 KO am 1. August 1994 bekannt gemacht, da mit erheblichen Masseverbindlichkeiten aus einem teilweise noch beim BGH anhängigen, zum Teil aber auch bereits rechtskräftig zu Lasten der Konkursmasse entschiedenen Rechtsstreits zu rechnen ist., Es kann aber nur ein nach Abzug der Masseschulden und der Massekosten verbleibender Barbestand für einen Kostenvorschuß für ein neues beabsichtigtes Verfahren herangezogen werden (siehe hierzu OLG Köln, ZIP 1994, 724, 725).

    In einem solchen Fall wird die Zumutbarkeit von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt, siehe hierzu OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG Köln, ZIP 1994, 724 .

  • OLG Naumburg, 02.02.1994 - 7 W 1/94

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

    Auszug aus OLG München, 14.02.1996 - 3 W 721/96
    In einem solchen Fall wird die Zumutbarkeit von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt, siehe hierzu OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG Köln, ZIP 1994, 724 .
  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum wird eine grundsätzliche Freistellung der Finanzbehörden von der Kostentragungslast im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO häufig bejaht (OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1018 mit zust. Anm. Pape in EWiR 1993, 827; OLG Düsseldorf ZIP 1995, 1277; OLG Köln ZIP 1993, 1019; OLG Köln ZIP 1994, 724 mit zust. Anm. Hess in EWiR 1994, 829; OLG Frankfurt ZIP 1993, 1250 mit zust. Anm. Tappmeier in EWiR 1993, 1031; OLG Hamburg ZIP 1994, 221 mit zust. Anm. Tappmeier in EWiR 1994, 403; OLG Hamm ZIP 1995, 758; OLG Dresden ZIP 1995, 1830; OLG Frankfurt ZIP 1995, 1536; OLG München ZIP 1996, 512), von zahlreichen Stimmen aber auch abgelehnt (OLG Düsseldorf KTS 1992, 468 und ZIP 1993, 780 mit Anm. Ganter; OLG Celle EWiR 1993, 1033 mit abl.

    Aus diesen Gründen kann auch die Besonderheit der öffentlichen Hand, daß sie Ausgaben im allgemeinen nur im Rahmen vorhandener Haushaltsansätze zu leisten vermag, eine Befreiung des Steuerfiskus von den Anforderungen, die im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für alle am Ergebnis eines Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten gelten, nicht rechtfertigen (OLG Düsseldorf ZIP 1993, 780, 781; OLG Köln MDR 1994, 407; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1342; Zöller/Philippi aaO Rdn. 10; a.M. OLG Köln ZIP 1994, 724, 725; OLG Düsseldorf ZIP 1995, 1277, 1278; OLG München ZIP 1996, 512, 513).

  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Einem Gläubiger ist es in diesem Fall grundsätzlich nicht zuzumuten, die Kosten eines Prozesses aufzubringen, der überwiegend den Quoten anderer Gläubiger zugutekommt, denen in gleichem oder noch größerem Umfang die Aufbringung der für die Rechtverfolgung des Verwalters erforderlichen Kosten zumutbar wäre (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1995, 126, 127; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG München, ZIP 1996, 512, 513).
  • OLG Celle, 21.01.2008 - 4 W 226/07

    Missbrauch der Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine

    Ebenso wie "normalen" bedürftigen Parteien nicht ohne weiteres im Hinblick auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe aufgegeben werden kann, sich auf Teilklagen zu beschränken (dazu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 34) und auch der Insolvenzverwalter nicht darauf verwiesen werden darf, lediglich eine Teilklage zu erheben (vgl. OLG München, ZIP 1996, 512. Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung-Kuleisa, 2. Aufl., § 80 Rn. 49. Uhlenbruck-Uhlenbruck, InsO, § 80 Rn. 79), kann ihm auch nicht umgekehrt aufgegeben werden, stets das uneingeschränkte Risiko einer Prozessführung zu tragen, die auf Zahlung des größtmöglichen Betrages gerichtet ist.
  • OLG Stuttgart, 20.02.2004 - 13 W 57/03

    Prozesskostenhilfeprüfung für den Insolvenzverwalter: Berücksichtigung der

    Nur ein nach Abzug der Masseschulden und Massekosten verbleibender Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines beabsichtigten Verfahrens des Konkursverwalters herangezogen werden (OLG Köln ZIP 1994, 724; OLG München ZIP 1996, 512 und OLG-Report 1998, 300).
  • OLG Dresden, 21.09.1998 - 19 W 953/98

    Begriff der Unzulänglichkeit der Konkursmasse

    Ob grundsätzlich nur ein nach Abzug von Massekosten und Masseschulden verbleibender Barbestand der Masse für einen Kostenvorschuß in einem vom Gesamtvollstreckungsverwalter beabsichtigten Prozeß herangezogen werden kann (so OLG Köln, ZIP 1990, 936 und ZIP 1994, 724 ; OLG München, ZIP 1996, 512 ), kann im hier zu entscheidenden Fall offenbleiben.
  • OLG Oldenburg, 20.11.1997 - 1 W 108/97

    Beiordnug eines anderen Rechsanwalts, wenn sich ein Konkursverwalter als

    Demgegenüber vertreten nunmehr die Oberlandesgerichte Celle (ZIP 1994, 1973), Dresden (ZIP 1995, 1830), Düsseldorf (ZIP 1995, 1277), Frankfurt (ZIP 1995, 1536), Hamm (ZIP 1995, 758), Köln (ZIP 1994, 724), München (ZIP 1996, 512) und Naumburg (ZIP 1994, 383) die Ansicht, dass Gläubigern, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, Vorschussleistungen unzumutbar sind, und zwar teils mit der Begründung, dass nach der amtlichen Begründung zu § 116 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Regel sein soll und im Zweifel die Kosten von der Landeskasse vorzuschießen seien, teilweise unter Heranziehung der Regelung des § 2 Abs. 1 GKG , wonach Bund und Länder von der Zahlung von Kosten vor ordentlichen Gerichten befreit sind oder mit der Argumentation, es zähle nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Hand, Prozesse, die hauptsächlich wegen privater Interessen geführt werden, zu finanzieren.
  • OLG Oldenburg, 13.09.1996 - 1 W 81/96

    Anspruch eines Konkursverwalters auf Prozesskostenhilfe

    Demgegenüber vertreten nunmehr die Oberlandesgerichte Celle (ZIP 1994, 1973), Dresden (ZIP 1995, 1830) Düsseldorf (ZIP 1995, 1277), Frankfurt (ZIP 1995, 1536), Hamm (ZIP 1995, 758), Köln, (ZIP 1994, 724), München (ZIP 1996, 512) und Naumburg (ZIP 1994, 383) inzwischen die Ansicht, dass Gläubigern, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, Vorschussleistungen unzumutbar sind, und zwar teils mit der Begründung, dass nach der amtlichen Begründung zu § 116 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Regel sein soll und im Zweifel die Kosten von der Landeskasse vorzuschießen seien, teilweise unter Heranziehung der Regelung des § 2 Abs. 1 GKG , wonach Bund und Länder von der Zahlung von Kosten vor ordentlichen Gerichten befreit sind oder mit der Argumentation, es zähle nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Hand, Prozesse, die hauptsächlich wegen privater Interessen geführt werden, zu finanzieren.
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