Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5a) |
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.
Rechtsprechung zu § 2 GKG
1.033 Entscheidungen zu § 2 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07
Gerichtskostenfreiheit des Landesbetriebs Straßenbau in Nordrhein-Westfalen
- OLG Düsseldorf, 24.01.2006 - 24 W 65/05
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- KG, 13.10.2006 - 27 W 25/06
Verfahrensrecht- Gerichtskostenfreiheit nach § 2 GKG
- OLG Düsseldorf, 03.05.2007 - 10 W 65/07
Kostenfreiheit einer Gemeinde nach § 2 Abs. 1 GKG
- OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 46/08
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision zweier PKW auf der Autobahn wegen ...
- OLG Celle, 05.06.2008 - 2 W 120/08
Keine Gerichtsgebührenfreiheit einer GmbH in kommunalem Eigentum
- OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 129/07
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- SG Hannover, 01.06.2007 - S 34 SF 8/07
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- LG Osnabrück, 24.06.2010 - 1 O 1825/09
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Querverweise
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 184
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 50
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 44 I