Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5a) |
Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:
| 1. | vor den ordentlichen Gerichten | ||
| a) | nach der Zivilprozessordnung; | ||
| b) | in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist; | ||
| c) | in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist; | ||
| d) | nach der Insolvenzordnung; | ||
| e) | nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; | ||
| f) | nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; | ||
| g) | nach der Strafprozessordnung; | ||
| h) | nach dem Jugendgerichtsgesetz; | ||
| i) | nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; | ||
| j) | nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; | ||
| k) | nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; | ||
| l) | nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; | ||
| m) | nach dem Wertpapierhandelsgesetz; | ||
| n) | nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; | ||
| o) | für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); | ||
| p) | nach dem Energiewirtschaftsgesetz; | ||
| q) | nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; | ||
| r) | nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz; | ||
| 2. | vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; | ||
| 3. | vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; | ||
| 4. | vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; | ||
| 5. | vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und | ||
| 6. | vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. | ||
Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
Rechtsprechung zu § 1 GKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 1 GKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1 GKG
Querverweise
Auf § 1 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- GKG
- Kostenhaftung
- § 22 (Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 48 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Schlußvorschriften
- § 31 VII 1 (Kosten) (zu §§ 1 ff)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- §§ 1 ff (zu § 1 Nr. 2)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- §§ 154 ff (zu § 1 Nr. 2)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- § 1 I Nr. 3 (zu §§ 1 ff)
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