Gerichtskostengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
(1) 1Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. 2Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. 2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 3Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) 1Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. 2Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. 3Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. 4Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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04.07.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 | |
28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 | |
01.11.2005 | Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren | 16.08.2005 |
Rechtsprechung zu § 5 GKG
77 Entscheidungen zu § 5 GKG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 T 10/04
Wann verjähren Gebührenforderungen?
- OLG Brandenburg, 11.08.2021 - 2 Ws 2/21
Verjährung von Kostenansprüchen der Staatskasse aus einem Strafverfahren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.08.2019 - 4 StR 315/13
Aufhebung des Ansatzes der Gerichtskosten
- OLG Saarbrücken, 26.03.2019 - 9 W 30/18
Kostenhaftung des Zweitschuldners
- BGH, 07.11.2019 - III ZR 17/19
Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 18.01.2019 - 16 EK 32/18
Aufrechnung einer Kostenerstattungsforderung aus einem Strafverfahren gegen einen ...
- OLG Karlsruhe, 18.01.2019 - 16 EK 32/18
- OLG Karlsruhe, 03.07.2020 - 20 WF 41/20
Anwendbares Recht nach Gesetzesänderung: Rechtsbehelf gegen einen Ende 2009 ...
- FG Sachsen, 09.01.2015 - 6 Ko 1464/14
Unterbrechung der Verjährung von Gerichtskosten bei unbekanntem Aufenthalt des ...
- BGH, 27.10.2016 - III ZB 17/16
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Querverweise
Auf § 5 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 GKG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff. (Gegenstand der Verjährung) (zu § 5 III 1)