Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5a) |
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
Rechtsprechung zu § 5 GKG
1.098 Entscheidungen zu § 5 GKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 09.11.2004 - 1 W 343/02
Rückzahlungsanspruch einer Gesellschaft für überzahlte Handelsregistergebühren: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 24.11.1999 - 14 W 635/99
Gebührenfreiheit nur bei statthaften GKG -Beschwerden
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 9 S 797/02
Kein Vertretungszwang für Streitwertbeschwerde
- OLG Düsseldorf, 11.12.2003 - 10 W 102/03
- OLG Karlsruhe, 15.02.2001 - 11 W 9/01
Kostenberechnung bei Haftung nach Bruchteilen - fehlerhafte Verrechnung des ...
- OLG Brandenburg, 27.11.2007 - 11 U 16/07
Unzulässige Leistungsklage auf Rückerstattung von Gerichtskosten wegen fehlendem ...
- OLG Koblenz, 29.01.2007 - 14 W 37/07
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- BFH, 20.03.2003 - IX E 3/03
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Querverweise
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung) (zu § 5 III 1)
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