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   KG, 30.12.2002 - 2 W 256/02   

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https://dejure.org/2002,6106
KG, 30.12.2002 - 2 W 256/02 (https://dejure.org/2002,6106)
KG, Entscheidung vom 30.12.2002 - 2 W 256/02 (https://dejure.org/2002,6106)
KG, Entscheidung vom 30. Dezember 2002 - 2 W 256/02 (https://dejure.org/2002,6106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit einer sofortigen Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss des Landgerichts; Aufbringung von Prozesskosten durch eine aus verschiedenen wirtschaftlich Beteiligten gebildetete Risikogemeinschaft; Rechtmäßigkeit der Heranziehung mehrerer ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter abhängig von Zumutbarkeit anteiliger Aufbringung der Verfahrenskosten durch Insolvenzgläubiger

  • Anwaltsblatt

    § 116 ZPO

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 114 § 116 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 270
  • NZI 2003, 148
  • AnwBl 2003, 244
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus KG, 30.12.2002 - 2 W 256/02
    Die wirtschaftlich Beteiligten bilden eine Risikogemeinschaft, innerhalb der unabhängig von der Zahl der leistungsfähigen oder -bereiten Beteiligten der gesamte Vorschuss - im Rahmen der Zumutbarkeit - aufgebracht werden muss (vgl. BGH NJW 1997, 3318, 3319; Uhlenbruck aaO Rn 81).

    Hinsichtlich der Quotenverbesserung weist der Fall die Besonderheit auf, dass gegenwärtig so gut wie keine freie Masse zu verzeichnen ist, so dass eine ganz erhebliche Quotenverbesserung zu verzeichnen ist, die die Bejahung der Zumutbarkeit zusätzlich stützt (vgl. BGH NJW 1997, 3318; vgl. auch Uhlenbruck aaO § 80 Rn 81; FK-Schmerbach aaO § 26 Rn 38 f.).

  • BGH, 08.02.1999 - II ZB 24/98

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus KG, 30.12.2002 - 2 W 256/02
    Mehrere Gläubiger können zur anteiligen Aufbringung der Verfahrenskosten jeweils im Verhältnis zu der zu erwartenden Quotenverbesserung herangezogen werden (vgl. BGH ZIP 1999, 494, 495).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Die Zumutbarkeit der Aufbringung der Kosten kann in solch einem Fall nicht nach dem Aufwand bei einer Finanzierung durch die Volksbank beurteilt werden, da nicht ein, sondern grundsätzlich alle Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten im Verhältnis der zu erwartenden Quotenverbesserung heranzuziehen sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, NJW 1999, 1404 und KG, ZIP 2003, 270).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.2015 - 4 W 36/14

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Es kann dahinstehen, ob die Kostenaufbringung dem Hauptgläubiger Finanzamt H.-Mitte allein zuzumuten ist, weil das Finanzamt bei einem Erfolg der Klage 15.114,70 EUR erhielte und damit bei voraussichtlich entstehenden Kosten von 7.678,10 EUR die Quote 49, 21 % betragen würde (für eine Zumutbarkeit auch bei einer Quote von unter 50 %: KG NZI 2003, 148).

    Jedenfalls Gläubiger, die in wirtschaftlich relevanter Weise von einem Prozesserfolg profitieren würden, ist eine anteilige Aufbringung der Verfahrenskosten zuzumuten (BGH NJW 1999, 1404; KG, NZI 2003, 148, 149; vergl. auch OLG Köln, BeckRS 2003, 00371).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04

    Zur Zumutbarkeit der Finanzierung der Prozesskosten durch alle Insolvenzgläubiger

    Alle wirtschaftlich Beteiligten bilden eine Risikogemeinschaft, die insgesamt herangezogen werden kann (KG AnwBl 2003, 244; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Auflage, § 116 Rdnr. 9).
  • OLG Rostock, 04.03.2003 - 4 W 19/02

    Kostenbeteiligung am Gegenstand des Rechtsstreits eines Insolvenzverwalters

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird versucht, die Frage der Zumutbarkeit durch eine Quote zu beantworten, wobei trotzdem auf allgemeine Kriterien zurückgegriffen wird (z.B. OLG Naumburg, ZInsO 2002, 586: "Nennenswerte Verbesserung"; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.1997 [Zitiert nach BGH NJW 1997, 3318]: "Erhebliche Quote"; OLG Köln, OLGR 2003, 14 [16]: "Deutlich über anteiliger Beteiligung"; Kammergericht, ZIP 2003, 270 [271]: "Ganz erhebliche Quotenverbesserung").
  • OLG München, 12.05.2005 - 13 W 885/05

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter?

    Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines Insolvenzverwalters ist nämlich zu prüfen, ob den Insolvenzgläubigern die anteilige, nicht jedoch die gesamte Aufbringung der Verfahrenskosten im Verhältnis zu der zu erwartenden Quote zumutbar ist, vgl. Kammergericht Berlin, ZIP 2003, 270.
  • KG, 14.07.2008 - 2 W 91/08

    Prozesskostenhilfe: Vorschusspflicht von Insolvenzgläubigern

    Da mehrere Gläubiger eine Risikogemeinchaft bilden und anteilig zur Aufbringung der Verfahrenskosten herangezogen werden können (KG AnwBl. 2003, 244; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 116 Rn 7a; vgl. auch BGH NJW 1997, 3318, 3319: "Gesamtheit" der Gläubiger), ist der Gesamtmehrbetrag von 11.220 EUR ins Verhältnis zu den Prozesskosten (3.300 EUR) zu setzen.
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