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   OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99   

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OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99 (https://dejure.org/2000,3255)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.09.2000 - 3 U 75/99 (https://dejure.org/2000,3255)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25. September 2000 - 3 U 75/99 (https://dejure.org/2000,3255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der von einem Mieter von gewerblich genutzten Räumen erklärten Kündigung; Grund zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Anfang an bestehender Geruchsbelästigungen; Einverständnis des Vermieters mit einer Kündigung durch die Rücknahme des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterschriftserfordernis bei Vermietermehrheit; Schriftform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566
    Einhaltung der Schriftform bei Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen von mehreren Vermietern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 514
  • NZM 2001, 46
  • ZMR 2001, 29
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Vom Schriftformerfordernis des § 566 BGB , der keine anderen Erfordernisse als § 126 BGB aufstellt, werden alle wesentlichen Vertragsbedingungen erfasst, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses (BGH NJW 1999, 2591 = NZM 1999, 761 = ZMR 1999, 691 m. w. N.).

    Die Lage der Mieträume im Gebäude ist in § 1 hinreichend genau beschrieben, die Raumaufteilung ergibt sich aus § 2. Daher kommt dem Lageplan kein eigenständiger Erklärungswert zu, er hat nur erläuternden Charakter (BGH NZM 1999, 761 ; NZM 1999, 962 ).

    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zu der Frage, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist, außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden (BGHZ 142, 158 = NJW 1999, 2591 = NZM 1999, 761 ; BGH NJW 1999, 3257 = NZM 1999, 962 ).

  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Dies erfordert grundsätzlich die Unterschrift sämtlicher - hier beider - Vermieter (vgl. BGHZ 125, 175 l= NJW 1994, 1649 , Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rdn. 105).

    Insoweit folgt er den Urteilen RGZ 96, 286 und BGHZ 125, 175 , die dem Tatgericht die Auslegung überlassen, ob der Vertragsurkunde die Bevollmächtigung desjenigen, der unterschreibt, zu entnehmen ist.

  • RG, 30.09.1919 - II 105/19

    1. Ist die Vorschrift des § 85 HGB. auch auf den Fall anzuwenden, daß der

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Überträgt man diese Erwägungen auf die Frage, ob die Vertragsparteien aus der Urkunde ersichtlich sind, so erscheint es nicht ausgeschlossen, aus außerhalb der Urkunde liegenden Umstände die Bevollmächtigung der Vertragspartei, die unterschrieben hat, durch die, die nicht unterschrieben hat, herzuleiten (vgl. RGZ 96, 286, [289]).

    Insoweit folgt er den Urteilen RGZ 96, 286 und BGHZ 125, 175 , die dem Tatgericht die Auslegung überlassen, ob der Vertragsurkunde die Bevollmächtigung desjenigen, der unterschreibt, zu entnehmen ist.

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Die Lage der Mieträume im Gebäude ist in § 1 hinreichend genau beschrieben, die Raumaufteilung ergibt sich aus § 2. Daher kommt dem Lageplan kein eigenständiger Erklärungswert zu, er hat nur erläuternden Charakter (BGH NZM 1999, 761 ; NZM 1999, 962 ).

    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zu der Frage, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist, außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden (BGHZ 142, 158 = NJW 1999, 2591 = NZM 1999, 761 ; BGH NJW 1999, 3257 = NZM 1999, 962 ).

  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96

    Einigung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bei vorzeitiger Kündigung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Auch der Beweisfunktion und dem Schutz vor Übereilung, denen die Schriftform des § 566 BGB ebenfalls dient (BGHZ 136, 357 NJW 1998, 58 ; BGHZ 139, 123 NJW 1998, 2664 ), ist nur genügt, wenn beide Vermieter den Vertrag unterschreiben.
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Auch der Beweisfunktion und dem Schutz vor Übereilung, denen die Schriftform des § 566 BGB ebenfalls dient (BGHZ 136, 357 NJW 1998, 58 ; BGHZ 139, 123 NJW 1998, 2664 ), ist nur genügt, wenn beide Vermieter den Vertrag unterschreiben.
  • BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79

    Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    a) Die Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche ist möglich und als interessengerechte Lösung geboten, wenn die Kündigungserklärung den Willen, den Mietvertrag unbedingt beenden zu wollen, eindeutig erkennen lässt (BGH NJW 1981, 976; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen, Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auf 1., Rdn. 910).
  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Sein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen dieser Mängel war gemäß § 543 BGB i. V. m. § 539 BGB ausgeschlossen (BGH NJW 2000, 2663 NZM 2000, 825 ).
  • BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 253/85

    Berechnung des Zeitpunkts der frühestmöglichen Kündigung eines Mietvertrages;

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Gerade die langfristige Bindung ist es, deren Bestand von der Wahrung der Schriftform abhängt (BGHZ 99, 54 = WM 1987, 141 = NJW 1987, 948 ).
  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99
    Eine Korrektur zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Parteien aus außerhalb der Urkunde liegenden Gründen zur Erfüllung der Schriftform verpflichtet sind oder eine Partei den durch eine Vertragsänderung bedingten Formmangel zur vorzeitigen Auflösung eines langjährigen Vertrages missbraucht, obwohl sie durch die Vertragsänderung begünstigt wurde (BGH WM 1964, 148; BGHZ 65, 49 = WM 1975, 824 = NJW 1975, 1653 ; OLG München ZMR 1996, 134).
  • BGH, 07.12.1995 - III ZR 81/95

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs eines einzelnen Miteigentümers

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175, 179; OLG Rostock, NJW-RR 2001, 514, 515; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. II Rdn. 758).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZR 104/12

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Beginn des

    Die Klägerin konnte daher aus dem Inhalt des Schreibens den Willen des Beklagten erkennen (§ 133 BGB), das Mietverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen, zumal der Beklagte unmittelbar nach seiner Kündigungserklärung das Mietobjekt geräumt und die Schlüssel an die Klägern zurückgegeben hat (vgl. hierzu OLG Rostock ZMR 2001, 29).
  • OLG Köln, 23.09.2005 - 1 U 43/04

    Treuwidrige Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform bei unterlassenem

    Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach den einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa BGH NJW 1999, 3257, OLG Rostock, ZMR 2001, 29) dem Schriftformerfordernis nur dann Genüge getan ist, wenn die Bestimmbarkeit der Dauer der Mietverhältnisses aus der Vertragsurkunde entnommen werden kann und damit bereits bei Abschluss des Mietvertrages gegeben sein müsse.
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Schriftform des § 566 a.F. BGB durch eine

    Haben sich die Parteien beim mündlichen Abschluss eines langjährigen Mietvertrages zu dessen schriftlicher Beurkundung verpflichtet, so können sie sich nach st. Rspr. gegenseitig nicht den Mangel der Schriftform entgegen halten (BGH, a.a.O.; KG, DWW 2003, 262; KG Report 2002, 84; OLG Rostock, NZM 2001, 46; OLG München, ZMR 1996, 603).
  • OLG Naumburg, 07.09.2004 - 9 U 3/04

    Rechtzeitigkeit der Annahme eines Mietvertragsangebots; Wahrung der Schriftform

    Dies ist jedoch nicht ausreichend, da dem Schriftformerfordernis nur Genüge getan ist, wenn die Bestimmbarkeit bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gegeben ist (vgl. OLG Rostock ZMR 2001, 29 ).
  • OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00

    Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die

    Handelt für eine Vertragspartei ein Vertreter, so genügt die Unterschrift des Vertreters, allerdings muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde zum Ausdruck kommen (RGZ 80, 400, [405]; RGZ 96, 286; Förschler in MÜnchKomm, BGB, 3. Aufl., § 126 Rz. 21; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 126 Rz. 17; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 126 Rz. 8; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 126 Rz. 12; zur Gesellschaft bürgerlichem Rechts: Both in Herrlein/Kandelhard, ZAP Praxiskommentar Mietrecht, § 550 Rz. 12; zur Personenmehrheit auf Mieter- oder Vermieterseite: BGHZ 125, 175 = NJW 1994, 1649; OLG Rostock NJW-RR 2001, 514 = NZM 2001, 46 = ZMR 2001, 29; Heile in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, II. Rz. 758), etwa durch einen auf die Vertretung hinweisenden Zusatz.
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