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   LG Hamburg, 06.06.2014 - 318 S 131/13   

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https://dejure.org/2014,42593
LG Hamburg, 06.06.2014 - 318 S 131/13 (https://dejure.org/2014,42593)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2014 - 318 S 131/13 (https://dejure.org/2014,42593)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juni 2014 - 318 S 131/13 (https://dejure.org/2014,42593)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2014, 1009
  • ZWE 2015, 135
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Auszug aus LG Hamburg, 06.06.2014 - 318 S 131/13
    Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439, Rn. 4, zitiert nach juris).

    Denn ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnahme dem gängigen Zeitgeschmack entspricht (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439, Rn. 5 zitiert nach juris).

    Bei dem aus größerer Entfernung sichtbaren Teil des Klimageräts handelt es sich jedoch nicht um eine "erhebliche" optische Veränderung des gesamten Gebäudes, wie sie der BGH für die Annahme eines das Maß des § 14 Ziff. 1 WEG übersteigenden Nachteils verlangt (Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439, Rn. 5 zitiert nach juris).

    Die Kammer weicht nicht von der Rechtsprechung zum Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG wegen einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks ab (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439), sondern wendet diese im Einzelfall an.

  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 48/13

    Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer

    Auszug aus LG Hamburg, 06.06.2014 - 318 S 131/13
    Daher ist auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Betriebsgefahr einer Mobilfunksendeanlage nicht entsprechend heranzuziehen (Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 48/13).
  • OLG Hamm, 05.11.2009 - 15 Wx 15/09

    Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche durch die Eigentümergemeinschaft;

    Auszug aus LG Hamburg, 06.06.2014 - 318 S 131/13
    Entscheidend ist, dass die optische Veränderung von außen sichtbar ist, also vom Standort eines Miteigentümers (etwa aus dessen Wohnbereich) oder jedes Miteigentümers wie auch eines unbefangenen Dritten (etwa von der Straße oder von Gemeinschaftsflächen aus) (OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2009 - I-15 Wx 15/09, 15 Wx 15/09, ZMR 2010, 389, Rn. 17, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 97).
  • BayObLG, 26.07.2001 - 2Z BR 73/01

    Wohnungseigentümergemeinschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 06.06.2014 - 318 S 131/13
    Die Sichtbarkeit aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche reicht nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 73/01, NZM 2001, 956, Rn. 26; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 97).
  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20

    Anspruch auf Split-Klimagerät?

    Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; LG Hamburg ZWE 2015, 135; jüngst AG München ZMR 2020, 894).
  • AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 46/19

    Schon geringste Geräusche einer Klimaanlage wirken störend für die Nachbarn

    Bei der Installation solcher Geräte handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG a.F.; dies folgt schon aus den mit der Installation und den Leitungsdurchführungen verbundenen Substanzeingriffen in das gemeinschaftliche Eigentum (siehe LG Hamburg, ZWE 2015, 135, 136 = ZMR 2014, 1009).
  • AG Bremen, 02.11.2022 - 28 C 34/22

    Darf ein Klimagerät eingebaut werden?

    Das Bohren eines Lochs durch die Außenfassade oder durch Fensterrahmen zur Installation einer Klimaanlage ist ein Substanzeingriff in diesem Sinne und daher eine bauliche Veränderung (OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 88861; LG Frankfurt a. M. ZWE 2021, 460; LG Berlin ZWE 2017, 130; LG Hamburg ZWE 2015, 135; AG München BeckRS 2019, 33519; vgl. auch: Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 22 Rn. 36; AG St. Georg, ZWE 2022, 135 Rn. 14).
  • LG Hamburg, 15.11.2017 - 318 S 19/17

    Beseitigungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer

    Die Sichtbarkeit aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche reicht jedoch nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 73/01, NZM 2001, 956, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 06.06.2014 - 318 S 131/13, ZMR 2014, 1009, Rn. 21, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.).
  • LG Karlsruhe, 23.07.2019 - 11 S 122/18

    Kein Klimagerät auf dem Dach!

    Die Minderheit muss sich dem Geschmack der Mehrheit nicht fügen (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, NJW 2013, 1439 Rn. 5; LG Hamburg, Urteil vom 06.06.2014 - 318 S 131/13, ZWE 2015, 135 Rn. 20; Vandenhouten a.a.O. § 22 Rn. 102).
  • LG Hamburg, 22.11.2017 - 318 S 19/17
    Die Sichtbarkeit aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche reicht jedoch nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 73/01, NZM 2001, 956, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 06.06.2014 - 318 S 131/13, ZMR 2014, 1009; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.).
  • LG Frankfurt/Main, 14.08.2023 - 13 S 5/23

    Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts?

    Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; BeckOGK/Kempfle, 1.3.2023, WEG § 20 Rn. 74; LG Hamburg ZWE 2015, 135; AG München ZMR 2020, 894; Kammer ZWE 2021, 460).
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