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   OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17   

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https://dejure.org/2018,19674
OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17 (https://dejure.org/2018,19674)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.06.2018 - 3 U 72/17 (https://dejure.org/2018,19674)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 3 U 72/17 (https://dejure.org/2018,19674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 548 Abs. 1
    Kurze Verjährungsfrist für Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache bei Annahmeverzug des Vermieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 540 Abs. 1 S. 1; BGB § 548 Abs. 1
    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters bei grundloser Verweigerung der Inbesitznahme der Mieträume

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Annahmeverzug: Verjährung läuft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückgabe der Mietsache: Annahmeverzug lässt Verjährung laufen! (IMR 2018, 375)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfIR 2018, 736
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14

    Mietverhältnis: Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund bestehender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Er beruft sich insbesondere darauf, zu weitergehenden Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen zu sein, da insbesondere der 2009/2010 erneuerte Innenanstrich den zu stellenden Anforderungen noch entsprochen und der erstinstanzlich tätige Sachverständige insoweit falsche Parameter angesetzt, nämlich geprüft habe, welche Wände nicht frisch gestrichen gewesen seien; die Klage sei in diesem Zusammenhang bereits unsubstantiiert, weil die Klägerin jeglichen Sachvortrag dazu unterlassen habe, welche Unzulänglichkeiten bestanden hätten; die streitgegenständlichen Forderungen seien auch gemäß § 548 BGB verjährt, weil sich die Klägerin nach am 01.10.2012 vorausgegangenem Umzug des in den streitgegenständlichen Räumen residierenden Arbeitsgerichts aufgrund des Schreibens vom 09.11.2012 (Bl. 69 GA) mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug befunden habe, ihre am 08.07.2013 eingereichte Klage jedoch erst am 01.08.2013 zugestellt worden sei; der Annahmeverzug sei im vorausgegangenen Verfahren zu den Az. 2 O 371/12 LG Potsdam = 6 U 169/14 des OLG Brandenburg, das die Verpflichtung zu Mietzinszahlungen aus dem vorliegenden Mietverhältnis und die Wirksamkeit der zugrunde liegenden außerordentlichen Kündigung zum Streitgegenstand gehabt habe, für das Ausgangsgericht bindend festgestellt worden; dem Verzug stehe auch nicht entgegen, dass im November 2012 noch unklar gewesen sei, welche ihr bekannten Mietereinbauten die Klägerin zu übernehmen beabsichtigte, da die Klägerin die außerordentliche Kündigung für unrechtmäßig gehalten und Verhandlungen über eine Rückgabe des Objekts zunächst kategorisch abgelehnt habe; ihre schließlich Ende Januar 2013 erfolgte Rückmeldung habe er, der Beklagte, deshalb nicht abwarten müssen; die Verjährung sei allenfalls für die Zeit vom 24.01.

    So liegt der Fall hier indes nicht, denn anders als in der vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fallkonstellation hatte der Beklagte hier das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Rückgabeangebotes bereits unter dem 05.07.2012 zum 30.09.2012 außerordentlich gekündigt; die Kündigung war im Übrigen wirksam, wie der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes mit Urteil vom 07.02.2017 rechtskräftig festgestellt hat (Az. 6 U 169/14, Bl. 489 a ff GA).

    Die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges der Klägerin lagen seit dem 10.11.2012 vor, wie bereits der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 169/14 - (Bl. 489a ff GA; Bl. 22 UA) zutreffend dargelegt hat.

  • BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11

    Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Es trifft zwar zu, dass der Vermieter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, die Mietsache jederzeit - sozusagen auf "Zuruf" des Mieters - zurückzunehmen (BGH NJW 2012, 144 f).

    Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil der Bundesgerichtshof zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob bereits der Eintritt des Annahmeverzuges die Verjährungsfrist gemäß § 548 a BGB in Lauf setzt, bislang noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH NJW 2012, 144 ff).

  • OLG Karlsruhe, 28.09.2012 - 1 W 41/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Eine Streitwerterhöhung wegen der übereinstimmend für erledigt erklärten Teilforderung findet nicht statt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 "Erledigung der Hauptsache" u.H.a BGH MDR 2011, 810; MDR 2013, 671; NJW 2014, 3249; OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444; OLG Köln MDR 2014, 562).
  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Eine Streitwerterhöhung wegen der übereinstimmend für erledigt erklärten Teilforderung findet nicht statt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 "Erledigung der Hauptsache" u.H.a BGH MDR 2011, 810; MDR 2013, 671; NJW 2014, 3249; OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444; OLG Köln MDR 2014, 562).
  • OLG Köln, 05.09.2013 - 11 W 44/13

    Streitwert bei übereinstimmender Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Eine Streitwerterhöhung wegen der übereinstimmend für erledigt erklärten Teilforderung findet nicht statt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 "Erledigung der Hauptsache" u.H.a BGH MDR 2011, 810; MDR 2013, 671; NJW 2014, 3249; OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444; OLG Köln MDR 2014, 562).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 44/10

    Zulässigkeit der Berufung bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Eine Streitwerterhöhung wegen der übereinstimmend für erledigt erklärten Teilforderung findet nicht statt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 "Erledigung der Hauptsache" u.H.a BGH MDR 2011, 810; MDR 2013, 671; NJW 2014, 3249; OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444; OLG Köln MDR 2014, 562).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90

    Rückgabe der Mietsache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Zwar setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (BGHZ 98, 59 ff; NJW 1991, 2416).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2006 - 10 U 46/06

    Verjährungsbeginn von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Der Vermieter soll gerade nicht den Eintritt der kurzen Verjährung dadurch zulasten des Mieters hinauszögern können, dass er davon absieht, die Mieträume in Besitz zu nehmen, obwohl er von der Besitzaufgabe durch den Mieter weiß und die Möglichkeit der Inbesitznahme hat (so auch Schmidt-Futterer/Streyl aaO u.H.a. OLG Düsseldorf NZM 2006, 866; OLG München WuM 2003, 279 für den Fall, dass der Mieter dem Vermieter die Schlüssel zum Mietobjekt zukommen lässt).
  • BGH, 14.05.1986 - VIII ZR 99/85

    Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Zwar setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (BGHZ 98, 59 ff; NJW 1991, 2416).
  • OLG München, 13.03.2003 - 19 U 4540/02

    Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Ersatz der Kosten für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
    Der Vermieter soll gerade nicht den Eintritt der kurzen Verjährung dadurch zulasten des Mieters hinauszögern können, dass er davon absieht, die Mieträume in Besitz zu nehmen, obwohl er von der Besitzaufgabe durch den Mieter weiß und die Möglichkeit der Inbesitznahme hat (so auch Schmidt-Futterer/Streyl aaO u.H.a. OLG Düsseldorf NZM 2006, 866; OLG München WuM 2003, 279 für den Fall, dass der Mieter dem Vermieter die Schlüssel zum Mietobjekt zukommen lässt).
  • KG, 21.05.2001 - 12 U 9284/99

    Wohnraummiete: Beginn der kurzen Verjährung für Schadenersatzansprüche trotz

  • BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters mit dem Zeitpunkt des

    Das Oberlandesgericht hat seine in ZfIR 2018, 736 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache gemäß § 548 BGB verjährt seien.
  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 195/22

    Rückgabe des Mietobjekts; Verjährungsbeginn

    Da ein Vermieter jedenfalls in einer solchen Lage nicht den Eintritt der kurzen Verjährung zu Lasten des Mieters hinauszögern können soll, lässt sich der Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Vermieter gleichsetzen, wenn er - wie aus den vorgenannten Gründen hier - davon absieht, die Mieträume in Besitz zu nehmen, obwohl er von der Besitzaufgabe durch den Mieter weiß und die Möglichkeit der Inbesitznahme hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2018 - 3 U 72/17 -, juris Rn. 18, ZMR 2018, 736).
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