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   OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12   

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https://dejure.org/2012,41713
OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12 (https://dejure.org/2012,41713)
OLG München, Entscheidung vom 11.12.2012 - 34 Wx 433/12 (https://dejure.org/2012,41713)
OLG München, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 (https://dejure.org/2012,41713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haben sich die Ehegatten in einem notariellen Erbvertrag zu Alleinerben und die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt und bestimmt, dass ein Abkömmling bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2075 GBO § 35 Abs. 1
    Nachweis der Nichtgeltendmachung eines Pflichtteils gegenüber Grundbuchamt durch eidesstattliche Versicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit einer Pflichtteilsstrafklausel bei Vorhandensein nur eines Abkömmlings

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2075; GBO § 35 Abs. 1
    Anwendbarkeit einer Pflichtteilsstrafklausel bei Vorhandensein nur eines Abkömmlings

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterbliebene Geltendmachung eines Pflichtteils kann durch eidesstattliche Versicherung geführt werden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit gegenseitiger Erbeinsetzung und sogenannter Pflichtteilsstrafklausel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterbliebene Geltendmachung eines Pflichtteils kann durch eidesstattliche Versicherung geführt werden

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 440
  • FamRZ 2013, 1072
  • openJur 2013, 2450
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    Es gibt schließlich keinen Erfahrungssatz, wonach Kinder in Fällen der vorliegenden Art den Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Elternteil nicht verlangen (OLG Hamm ZEV 2011, 592/593 m.w.N.).

    a) In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob auch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung als Beweismittel für die unterbliebene Geltendmachung des Pflichtteils im Grundbuchverfahren Verwendung finden kann (so OLG Köln ZEV 2010, 97; OLG Hamm ZEV 2011, 592; Völzmann RNotZ 2012, 380/384; DNotI-Report 2002, 129/130; Schöner/Stöber GBO 15. Aufl. Rn. 790; Meikel/Hertel GBO 10. Aufl. § 29 Rn. 449; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 35 Rn. 119; Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666/677 bei Rn. 179) oder immer ein Erbschein zu verlangen ist (so Böhringer ZEV 2001, 387/388; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 135; Meikel/Roth § 35 Rn. 119; Demharter § 35 Rn. 39: "grundsätzlich").

    Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung insgesamt oder teilweise fraglich erscheint, gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins stets verlangen kann, sofern Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die sich nur durch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art klären lassen (OLG Hamm ZEV 2011, 592/594).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zunächst die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht zwingend ausgeschlossen (NJW-RR 1994, 203), hält dies aber in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 aufgrund der unzweifelhaft bestehenden Interessenlage der Beteiligten und dem damit verbundenen verminderten Beweiswert nicht für ausreichend, sondern verlangt durchwegs einen Erbschein (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591).

    Vielmehr kommt es - wie immer bei einer Beweiswürdigung - auf die Umstände des Einzelfalles an, die nicht vorweggenommen gewürdigt werden können; denn bloß abstrakte Möglichkeiten, die das Erbrecht in Frage stellen könnten, vermögen das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nicht zu rechtfertigen (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591/1594; Demharter § 35 Rn. 39).

  • OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und

    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    Allerdings kann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen _ wie etwa des notariellen Erbvertrags - mit der Niederschrift über deren Eröffnung (Demharter GBO 28. Aufl. § 35 Rn. 31 ff.) oder ersatzweise die Verweisung auf die die entsprechenden Urschriften enthaltenen Nachlassakten desselben Amtsgerichts genügen (OLG Köln ZEV 2010, 97).

    a) In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob auch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung als Beweismittel für die unterbliebene Geltendmachung des Pflichtteils im Grundbuchverfahren Verwendung finden kann (so OLG Köln ZEV 2010, 97; OLG Hamm ZEV 2011, 592; Völzmann RNotZ 2012, 380/384; DNotI-Report 2002, 129/130; Schöner/Stöber GBO 15. Aufl. Rn. 790; Meikel/Hertel GBO 10. Aufl. § 29 Rn. 449; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 35 Rn. 119; Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666/677 bei Rn. 179) oder immer ein Erbschein zu verlangen ist (so Böhringer ZEV 2001, 387/388; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 135; Meikel/Roth § 35 Rn. 119; Demharter § 35 Rn. 39: "grundsätzlich").

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    16 4. Dass die Beteiligte das einzige eheliche Kind und damit Alleinerbin ist, bedarf - wenn kein Erbschein vorgelegt wird - ebenfalls des Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt (BayObLGZ 2000, 167/170).
  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81

    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge dem Grundbuchamt gegenüber durch einen Erbschein zu führen (vgl. auch BGH NJW 1982, 2499).
  • BayObLG, 24.02.2003 - 2Z BR 137/02

    Erbvertragliche Einsetzung zum Alleinerben und fortgesetzte Gütergemeinschaft -

    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    Nach herrschender Meinung kann in Fällen, in denen das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (BayObLG NJW-RR 2003, 736; Böhringer Rpfleger 2003, 157/167), auch das Grundbuchamt eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen und verwerten.
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zunächst die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht zwingend ausgeschlossen (NJW-RR 1994, 203), hält dies aber in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 aufgrund der unzweifelhaft bestehenden Interessenlage der Beteiligten und dem damit verbundenen verminderten Beweiswert nicht für ausreichend, sondern verlangt durchwegs einen Erbschein (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591).
  • OLG München, 03.11.2011 - 34 Wx 272/11

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Erbfolge unter Berücksichtigung eines einen

    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    So hat der Senat beispielsweise eine eidestattliche Versicherung für ausreichend erachtet, wenn es um die Frage geht, ob ein Rücktritt nicht erklärt worden ist (Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11 = FamRZ 2012, 1007; vgl. auch Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666/677 bei Rn. 180).
  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    Ein solcher Nachweis kann allerdings nicht durch Abschriften aus Familienbüchern oder Personenstandsregistern erbracht werden (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30/31; ebenso OLG Hamm FGPrax 1997, 48/49).
  • LG Stuttgart, 15.06.1988 - 1 T 9/88
    Auszug aus OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12
    Das Landgericht Stuttgart (BWNotZ 1988, 163) sowie Meyer-Stolte (Rpfleger 1992, 195/196) sind zwar der Ansicht, die Vorlage der letztwilligen Verfügung mit Verwirkungsklausel selbst reiche schon zum Nachweis aus, wenn der Nichteintritt der Bedingung, nämlich die Geltendmachung des Pflichtteils, offenkundig im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO sei.
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13

    Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der

    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Der Senat hat sich bereits mit Beschlüssen vom 17.01.2013 - 20 W 413/12- und vom 31.01.2013 -20 W 242/12- deshalb der zuletzt neben dem OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1097) auch von dem OLG München (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 - dok. bei Juris) und dem Kammergericht (NJW-RR 2012, 8479) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass zum Nachweis des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung einer zwingenden Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde vor dem Notar zugelassen werden kann.

  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12

    Grundbuch: Nachweis der Erbfolge

    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Der Senat schließt sich deshalb der zuletzt neben dem OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1097) auch von dem OLG München (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 - dok. bei Juris) und dem Kammergericht (NJW-RR 2012, 8479) vertretenen Auffassung an, dass zum Nachweis des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung einer Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde vor dem Notar zugelassen werden kann.

  • OLG Saarbrücken, 09.07.2014 - 5 W 40/14

    Grundbuchverfahren: Fortwirken einer Auflassungsvollmacht über den Tod des

    Auch dort wird eine eidesstattliche Versicherung zugelassen (OLG Frankfurt, RPfleger 2013, 445; OLG München, ZEV 2013, 447; OLG Hamm, ZEV 2011, 592; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rdn. 40; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.Aufl., Rdn. 790).
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