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OLG Hamm, 15.01.1997 - 20 U 199/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 1; VVG § 49; VVG § 61; VHB 84 § 5 Nr. 1 a
Keine grobe Fahrlässigkeit bei "auf Kipp" gelassenem Fenster - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VHB 84 §§ 5 19; VVG § 61
Äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls; Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen - 18 O 437/95
- OLG Hamm, 15.01.1997 - 20 U 199/96
Papierfundstellen
- VersR 1997, 1352
- r+s 1997, 338
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
Der Nachweis eines Diebstahls
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1997 - 20 U 199/96 -, juris Rn. 23).Diese muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1997, a. a. O.).
- OLG Hamm, 20.12.2000 - 20 U 160/00
Hausratversicherung - Leistungsfreiheit - Einbruchdiebstahl - offenes Kippfenster
Dies ist zwar für die Beurteilung des Verschuldensgrades bedeutsam, weil die Bewertung des Verhaltens des Klägers (Verlassen der Wohnung trotz Kippstellung eines Fensters) nicht zuletzt auch davon abhängt, wie lange die Abwesenheit von der Wohnung beabsichtigt ist (Senat r+s 1997, 338, 339). - OLG Frankfurt, 17.03.2006 - 7 U 154/05
Einbruchdiebstahlversicherung: Einbruchdiebstahl durch Einsteigen
Zwar trifft es zu, dass der Entscheidung des OLG Hamm in VersR 1997, 1352 ein Einsteigediebstahl zugrunde lag, der mit der Überwindung ganz erheblicher Zugangshindernisse (sehr kleines Fenster im 2. Stock) verbunden war. - LG Gießen, 31.05.2001 - 4 O 585/00
Anspruch auf Übernahme eines Einbruchschadens durch die Versicherung trotz …
Einsteigen ist Gebrauch eines nicht bestimmungsgemäßen Zugangs durch eine ungewöhnliche Art der Fortbewegung (nicht notwendig "steigen") im oder am Versicherungsort (Prölls/Martin, VVG , 26. Aufl., AERB 81, § 1 Rdnr. 24, vgl. auch OLG Hamm, VersR 1997, 1352, 1353).