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   BayObLG, 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89   

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https://dejure.org/1989,3417
BayObLG, 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89 (https://dejure.org/1989,3417)
BayObLG, Entscheidung vom 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89 (https://dejure.org/1989,3417)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Juli 1989 - 3 ObOWi 94/89 (https://dejure.org/1989,3417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betroffener; Hauptverhandlung; Entschuldigung; Persönliches Erscheinen; Ausbleiben; Einspruch; Verwerfen

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 164 (Ls.)
  • StV 1990, 15
  • wistra 1990, 40
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 02.06.1989 - 5 Ss OWi 203/89
    Auszug aus BayObLG, 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89
    Zur Auslegung des Begriffs »genügende Entschuldigung« vgl. auch OLG Düsseldorf (Beschluß - 5 Ss (OWi) 203/89 - (OWi) 92/89 I - v. 2.6.89, in JMBl NRW 1989, 225 = VRS 77, 295).
  • LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20

    Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die Rechtsprechung hat teilweise bereits für Leichtmofas angenommen, dass diese unter Umständen generell wie Fahrräder einer erhöhten Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit unterliegen (vgl. etwa LG Oldenburg DAR 1990, 72; dagegen aber etwa Burmann, a.a.O., Rn. 21: "contra legem") oder aber jedenfalls bei kurzer Fahrstrecke und altruistischer Motivation des Täters eine Ausnahme der Regelwirkung von § 69 Abs. 2 StGB gesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg NZV 2007, 642).
  • OLG Köln, 11.01.2002 - Ss 533/01

    Anordnung des persönlichen Erscheinens im Bußgeldverfahren; Bußgeldbescheid wegen

    Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss (BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf NZV 1994, 44 = VRS 86, 142 [143] u. NJW 1997, 2062 = NZV 1997, 451; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93, 186 [188] m. w. Nachw.; SenE v. 20.10.1998 - Ss 484/98 B - SenE v. 08.01.1999 - Ss 441/98 B - SenE v. 25.03.1999 - Ss 114/99 Z - Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06

    Anforderungen an die Prognose und die entsprechenden Feststellungen für eine

    In einem solchen Fall muss deshalb die Täterpersönlichkeit besonders eingehend geprüft und unter Berücksichtigung der gesetzlich bereits vorgenommenen Prognose untersucht werden, ob der Täter nach den Gesamtumständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist (LG Oldenburg DAR 1990, 72; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 69 Rn. 25 f.).
  • OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97

    Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

    Das Landgericht Oldenburg wiederum (DAR 1990, 72) hat ein mit Motorkraft betriebenes Leichtmofa zwar als Kraftfahrzeug angesehen, und zwar auch dann, wenn es im Pedalbetrieb bewegt wird, absolute Fahruntüchtigkeit des Führers eines solchen Leichtmofas aber erst bei 1, 7 o/oo angenommen, weil dieses Leichtmofa hinsichtlich der technischen Ausstattung und den Leistungsanforderungen an den Fahrer dem Fahrrad wesentlich näher stehe als dem Mofa 25. Die Kommentierung von Jagusch/Hentschel (a.a.O., § 316 StGB Rdnr. 17) sieht sowohl das Mofa als auch das Leichtmofa als Kraftfahrzeuge an, will sie aber nur dann dem Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB unterstellen, wenn sie als Kraftfahrzeug mit Motorkraft geführt werden.
  • OLG Brandenburg, 13.05.2009 - 1 Ss OWi 68 Z/09

    Bußgeldverfahren: Fortwirkung der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf

    Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss (BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf VRS 86, 142, 143; OLG Düsseldorf NZV 1997, 451; OLG Köln VRS 93, 186, 188; Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; KK-Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 30.03.1992 - 3 ObOWi 24/92

    Verfahrensverstoß; Versagung; Rechtliches Gehör; Zulassungsbeschränkung;

    Es ist aber in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in besonderen Einzelfällen auch berufliche Hinderungsgründe dazu führen können, da ß das Fernbleiben einem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BayObLG vom 13.6.89 3 ObOWi 80/89; BayObLG NZV 1990, 164; Göhler OWiG 9. Aufl. § 74 Rn. 29).
  • AG Heidelberg, 20.10.2021 - 11 Cs 560 Js 15453/21

    Fahrverbot statt Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Wie auch beim Leichtmofa, kann aus dem Führen eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.  Die bei der Beurteilung der Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers für die Anwendung des § 69 StGB im Vordergrund stehende Gefährlichkeit des geführten Kraftfahrzeugs greift beim Benutzen eines E-Scooters nicht durch, weil dieser dem Fahrrad nähersteht und deswegen das gesetzlich vorgesehene Regelausnahmeverhältnis insoweit außer Funktion gesetzt wird (LG Oldenburg DAR 1990, 72).
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