Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1426 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Rechtsprechung zu § 1426 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1426 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 28.11.1967 - II 72/63
Scheidungsvereinbarung - Unterhalt - Scheidungsurteil - Unterhaltspflicht - ...