Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 232 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
7. Abschnitt - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
- durch Verpfändung beweglicher Sachen,
- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
Rechtsprechung zu § 232 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 232 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.03.2019 - 12 U 66/17
Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte oder zusätzliche ...
- OLG Hamm, 09.01.2019 - 12 U 123/18
Vorläufige Vollstreckbarkeit; Höhe der Sicherheitsleistung; ...
- BGH, 21.10.1958 - 1 StR 312/58
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 232 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- 4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
- § 1585a