Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 989 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
4. Titel - Ansprüche aus dem Eigentume (§§ 985 - 1007) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 989 BGB a.F.
Entscheidung zu § 989 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 12.06.2018 - 9 U 11/16
Kausalität des Mitverschuldens bei unterlassener Löschung eines Grundpfandrechts