Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 55 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55)   
Alte Fassung

§ 55
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die im Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2 und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.

 

Hinweis der Redaktion:

§ 55 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.

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Literatur im Internet zu § 55 BNatSchG a.F.

Querverweise

Auf § 55 BNatSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG a.F.
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
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