Bundesnaturschutzgesetz a.F.
| Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 55) |
Alte Fassung
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die im Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2 und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
Hinweis der Redaktion:§ 55 ist gemäß § 11 unmittelbar anwendbar.
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Querverweise
Auf § 55 BNatSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- BNatSchG a.F.
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)