Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 146 VVG.
Zur nun geltenden Fassung von § 146 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
5. Titel - Transportversicherung (§§ 129 - 148) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Bei der Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt hat der Versicherungsnehmer jeden Unfall, der das Schiff oder die Ladung trifft, auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch für ihn nicht begründet wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sofern der Unfall für die von dem Versicherer zu tragende Gefahr von Erheblichkeit ist.
Rechtsprechung zu § 146 VVG a.F.
2 Entscheidungen zu § 146 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.06.1970 - II ZR 108/69
Umfang der Haftung eines Versicherers für den durch einen Schiffsunfall ...
- OLG Karlsruhe, 01.08.1991 - 12 U 95/91