Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Fünfter Teil - Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung (§§ 36 - 37a) |
Alte Fassung
(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen
| 1. | Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16), | |
| 2. | Wasserschutzgebiete (§ 19), | |
| 3. | Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c). |
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