Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 37 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Fünfter Teil - Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung (§§ 36 - 37a)   
§ 37
Wasserbuch

(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen

1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16),
2. Wasserschutzgebiete (§ 19),
3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).

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Literatur im Internet zu § 37 WHG a.F.

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