1Aufgestautes Wasser darf, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, daß für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2Eine infolge des Ablassens durch Sedimentsaufwirbelung entstandene Eintrübung allein stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen des Gewässers dar. 3Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.