Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 223 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
3. Titel - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 223 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 223 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 17.04.1997 - II ZB 23/96
Zustimmung zur Grundbuchberichtigung - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ...
- OLG Brandenburg, 04.06.1998 - 5 U 81/94
Haftung staatlicher oder kommunaler Organe in der DDR; Amtspflichtverletzung bei ...
- BGH, 09.01.1998 - V ZR 209/97
Fristen des Rechtsanwalts bei der Berechnung von durch die Gerichtsferien ...