Zur aktuellen Fassung von § 240 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
5. Titel - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
1Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. 2Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Rechtsprechung zu § 240 ZPO a.F.
8 Entscheidungen zu § 240 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2022 - VII ZB 52/21
Rechtzeitiger Eingang einer formwirksamen Berufungsschrift
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.06.2021 - 2 U 18/02
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist nach ...
- KG, 04.06.2021 - 2 U 18/02
- OLG Brandenburg, 16.06.1999 - 13 U 148/98
Anwendung des § 240 Zivilprozessordnung (ZPO)
- LAG Thüringen, 23.05.2000 - 7 Sa 354/99
Feststellung einer Forderung im Rang; Durchsetzung von Masseforderungen gegen den ...
- OLG Zweibrücken, 05.12.2002 - 4 U 231/96
Unterbrechung des Berufungsverfahrens innerhalb der Berufungsbegründungsfrist: ...
- OLG Düsseldorf, 24.11.2000 - 22 U 7/00
Aufrechnung mit Gegenforderung und widerklagende Geltenmachung überschießenden ...
- BayObLG, 16.03.2005 - 2Z BR 124/98
Kostentragungslast bei Rücknahme einer Beschwerde in einem ...
- OLG Celle, 31.01.2001 - 2 U 124/00
Handelsgeschäft; Firmenfortführung; Vermögensbestandteil; ...
Querverweise
Auf § 240 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 243