Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 11. Titel - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen (§§ 478 - 484) |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält.
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht.
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