Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
(1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.
(2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet.
Rechtsprechung zu Art. 1 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 1 AEUV in unserer Datenbank:
- LG Köln, 21.09.2011 - 13 S 132/11
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10
Gutachterin: Emissionsabgaben für Airlines sind zulässig // Gebühren gelten auch ...
- EuGH, 22.12.2010 - C-287/10
Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Steuergutschrift für ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Abteilungsleiter/-in Bürgerrecht und Zivilrecht (80 ¿ 100 %)
Kanton Graubünden
Kanton Graubünden
Chur
23.05.2012
23.05.2012
Osnabrück
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 1 AEUV bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen