Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
(1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.
(2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet.
Rechtsprechung zu Art. 1 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 1 AEUV in unserer Datenbank:
- LG Köln, 21.09.2011 - 13 S 132/11
- VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
Satzung der Stadt Straubing vom 5. Februar 2003
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10
Gutachterin: Emissionsabgaben für Airlines sind zulässig // Gebühren gelten auch ...
- EuGH, 22.12.2010 - C-287/10
Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Steuergutschrift für ...
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.998
Satzung der Stadt Bayreuth vom 26. September 2003 über die Erhebung von Gebühren ...
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.2285
Fleischhygiene-Gebührensatzungen der Stadt Ansbach vom 4. Dezember 2002, 9. Mai ...
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