Arzneimittelgesetz
| Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Arzneimittel (§§ 5 - 12) |
(1) 1Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
(2) 1Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. 2Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 |
ermächtigungen § 6a(weggefallen) § 7Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel § 8Verbote zum Schutz vor Täuschung § 9Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen § 10Kennzeichnung § 10aKennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen § 11Packungsbeilage § 11aFachinformation § 12Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Packungsgrößen
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Rechtsprechung zu § 9 AMG
84 Entscheidungen zu § 9 AMG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 30.06.2026 - 8 A 2650/18
Versandhandel mit Arzneimitteln; Erlaubnispflicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 9 KR 563/16
Krankenversicherung - pharmazeutischer Unternehmer - Generikaabschlag - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 3/21 R
- BSG, 03.08.2022 - B 3 KR 3/21 R
Krankenversicherung - Fertigarzneimittel - Generikaabschlagspflicht bei ...
- SG Berlin, 31.05.2013 - S 81 KR 1980/10
Krankenversicherung - Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer - Auslegung des § ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2023 - 14 W 44/23
onkologische Präparate - Rechtswegzuständigkeit für die Klage eines ...
- BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R
(Sozialgerichtliches Verfahren - in der Vorinstanz am Rechtsstreit als "Beklagte" ...
- OLG Düsseldorf, 03.07.2024 - U 1/24
Untersagung des Inverkehrbringens des Arzneimittels mit einem Wirkstoff zur ...
- LSG Bayern, 23.02.2026 - L 20 KR 558/23
Preismoratorium, Herstellerabschlag, Mitvertrieb, Vergleichsarzneimittel, ...
- LG Hamburg, 26.03.2026 - 327 O 12/24
Querverweise
Auf § 9 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
- § 4 (Sonstige Begriffsbestimmungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 97 (Bußgeldvorschriften)