Arzneimittelgesetz

   Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Arzneimittel (§§ 5 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Verbot bedenklicher Arzneimittel

(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.

(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990), in Kraft getreten am 23.07.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften17.07.2009BGBl. I S. 1990

Rechtsprechung zu § 5 AMG

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Querverweise

Auf § 5 AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Registrierung von Arzneimitteln
        § 39c (Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel)
     
      Einfuhr und Ausfuhr
        § 73 (Verbringungsverbot)
        § 73a (Ausfuhr)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)
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