Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 - 148) |
1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
Rechtsprechung zu § 142 AO
12 Entscheidungen zu § 142 AO in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 10.01.2006 - 10 K 4216/02
Lohnsteuerhaftung; Nichtabführung von Lohnsteuer; Dreimonatszeitraum; ...
- BFH, 08.11.1984 - IV R 33/82
Landwirt - Buchführungspflicht - Gewinnermittlung - Schätzung - Hektarertrag - ...
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 12 K 446/99
Aufwendungen für die Anschaffung einer Computeranlage einer Lehrerin an einer ...
- BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R
Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Jahreseinkommen - Gewinn aus ...
- BSG, 08.10.1998 - B 10/4 LW 10/96 R
Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 32 Abs. 2 ALG
- FG Hamburg, 26.08.2016 - 6 V 81/16
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung - Hinzuschätzung von ...
- FG München, 17.10.2001 - 9 K 5171/88
Klagebefugnis des stillen Gesellschafters; Schätzung des Gewinns bei fehlender ...
- OLG Düsseldorf, 28.01.2005 - 23 U 164/04
Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG nichtigen Dienstvertrages
- FG München, 04.05.2010 - 13 V 540/10
Nachkalkulation anerkannte Schätzungsmethode - Anforderungen an die Kassenführung ...
- BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
Gewinnschätzung bei Landwirten