Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.
(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.
Rechtsprechung zu § 211 AO
122 Entscheidungen zu § 211 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 20.05.1980 - VI R 169/77
AO § 211, § 97 Abs. 2; LStDV (1955/1979) § 46 Abs. 3; StAnpG § 1 Abs. ...
- BFH, 22.10.1971 - II S 8/71
AO § 211
- BFH, 28.10.1969 - II 159/64
- BFH, 20.11.1979 - VII R 82/77
- BFH, 18.07.1985 - VI R 208/82
Keine Aufgliederung des Haftungsbetrages auf einzelne Monate bei ...
- BFH, 29.05.1974 - II 53/64
- BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84
- BFH, 15.10.1968 - II 53/63
- BFH, 20.10.1970 - II 167/64
ErbStDV § 15
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