vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 4
Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen

(1) Antragsbefugt sind

1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b) das Kind,
c) ein bisheriger Elternteil,
d) der Standesbeamte, dem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Personenstandsgesetzes die Eintragung des Kindes in das Familienbuch oder nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes die Eintragung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes obliegt, oder
e) die Verwaltungsbehörde, die nach § 41 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes über die Beurkundung der Geburt des Kindes zu entscheiden hat;
2. für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.

Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

Rechtsprechung zu § 4 AdWirkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 AdWirkG

Querverweise

Auf § 4 AdWirkG verweisen folgende Vorschriften:
    AdWirkG
      § 5 (Zuständigkeit und Verfahren)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 4 AdWirkG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht