Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
Unterabschnitt 4 - Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 76b - 76c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications - des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 04.08.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.08.2019 | Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 04.08.2019 |
§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 76cQualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten
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Querverweise
Auf § 76b AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
- § 76c (Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten)