Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 8 - Bundespersonalausschuss (§§ 119 - 124) |
(1) 1Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. 2Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere
1. | die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren, | |
2. | der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19. |
(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 119 BBG
3 Entscheidungen zu § 119 BBG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 09.03.2021 - W 1 K 20.1986
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2011 - 8 A 2593/10
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- VG Gelsenkirchen, 28.09.2010 - 12 K 5527/08
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