Sie sehen hier das Bundesbeamtengesetz in der am 12.2.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelung: § 147.

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 8 - Bundespersonalausschuss (§§ 119 - 124)   

§ 119
Aufgaben

(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

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Literatur im Internet zu § 119 BBG

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