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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BBG (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BBG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesbeamtengesetz (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesbeamtengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015 (BGBl. I S. 250), in Kraft getreten am 14.03.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.03.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften06.03.2015BGBl. I S. 250

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Rechtsprechung zu § 2 BBG

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Auf § 2 BBG verweisen folgende Vorschriften:

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