Zur neuen Fassung von § 20 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 19 - 21) |
(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
1. | ihre Speicherung unzulässig ist oder | |
2. | ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. |
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts | 10.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 20 BDSG a.F.
81 Entscheidungen zu § 20 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13
Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 27.05.2013 - 2 K 3249/12
Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten
- VG Karlsruhe, 27.05.2013 - 2 K 3249/12
- OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
Eigene Angaben; bereichsspezifischer Ausweisersatz; Ausweisersatz; Berichtigung; ...
- VG Hamburg, 26.04.2018 - 21 K 6338/15
- BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13
Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und ...
- OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 4 MB 60/17
Übermittlung von Fahrzeugdaten vom KBA an örtliche Zulassungsbehörde
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 AS 4682/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - Mitwirkungspflicht - ...
- BPatG, 04.03.2008 - 27 W (pat) 91/07
Eintragung des Inlandsvertreters
- VG Mainz, 30.11.2017 - 1 K 228/17
Anschrift des ausländischen Hauptwohnsitzes im Personalausweisregister
Querverweise
Auf § 20 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 12 (Anwendungsbereich)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81a (Gerichtlicher Rechtsschutz)