Zur neuen Fassung von § 8 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. 2Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130 000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.08.2002 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 | |
01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
elektronischen Einrichtungen § 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien § 7Schadensersatz § 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen § 9Technische und organisatorische Maßnahmen § 9aDatenschutzaudit § 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Rechtsprechung zu § 8 BDSG a.F.
30 Entscheidungen zu § 8 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter ...
- BGH, 29.11.2016 - VI ZR 530/15
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Vererblichkeit des gegen die ...
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- LG Wuppertal, 24.07.2014 - 4 O 94/14
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Voraussetzungen einer Entschädigung in Geld wegen unzulässiger oder unrichtiger ...
- LG Wuppertal, 24.07.2014 - 4 O 94/14
- OLG Dresden, 05.07.2021 - 4 U 270/21
Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 270/21 v. 27.05.2021
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 27.05.2021 - 4 U 270/21
Schadenersatz wegen der Übermittlung von Sozialdaten einschließlich medizinischer ...
- OLG Dresden, 27.05.2021 - 4 U 270/21
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- LAG Hessen, 18.10.2021 - 16 Sa 380/20
Fristlose Kündigung bei Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20
Immaterieller Schadensersatz - Verstoß gegen die DSGVO - Datenübermittlung in ein ...
- LG Bonn, 10.05.2023 - 3 O 201/22
Querverweise
Auf § 8 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)