Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 7 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

   Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 7
Schadensersatz

1Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Rechtsprechung zu § 7 BDSG a.F.

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Querverweise

Auf § 7 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.) 
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Sondervorschriften
        § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
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