BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§ 15 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB-InfoV (https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB-InfoV
__paste_bez____paste_norm__ BGB-Informationspflichten-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB-Informationspflichten-Verordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 15
Überleitungsregelung für das Muster nach § 9

Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden.

Rechtsprechung zu § 15 BGB-InfoV

Entscheidung zu § 15 BGB-InfoV in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht