BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§ 15 - 16)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 15
Überleitungsregelung für das Muster nach § 9

Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden.

Literatur im Internet zu § 15 BGB-InfoV

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