BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§ 15 - 16)   

§ 15
Überleitungsregelung für das Muster nach § 9

Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden.

Rechtsprechung zu § 15 BGB-InfoV

Entscheidung zu § 15 BGB-InfoV in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 15 BGB-InfoV

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht