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BGB-Informationspflichten-Verordnung
| Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§ 15 - 16) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-Informationspflichten-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html)
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§ 15Überleitungsregelung für das Muster nach § 9
§ 16Überleitungsregelung für die Muster nach § 14
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Rechtsprechung zu § 15 BGB-InfoV
Entscheidung zu § 15 BGB-InfoV in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 07.08.2008 - 1 U 143/08
Reisevertragsrecht: Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über ...