Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112)   
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Subjektiv-dingliche Reallast

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

Literatur im Internet zu § 1110 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1110 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            § 1009 II (Belastung zugunsten eines Miteigentümers)

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