Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BImSchG (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BImSchG
__paste_bez____paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 51b
Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit

1Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schriftstücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden können. 2Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde zu benennen.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht