Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
| Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz (§§ 44 - 47) |
Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
Rechtsprechung zu § 47 BNatSchG
29 Entscheidungen zu § 47 BNatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Hessen, 17.09.2007 - 7 K 2128/07
Finanzrechtsweg für Klage wegen der Einziehung eingeführter Tiere - ...
- VG Stuttgart, 15.07.2009 - 3 K 3962/08
Verstoß gegen das Verbot des Besitzes besonders geschützter Tiere - zur ...
- VG Karlsruhe, 03.03.2009 - 3 K 1609/08
Einziehung einer Boa constrictor wegen fehlenden Zuchtnachweises
- VGH Bayern, 02.05.2011 - 14 B 10.2361
Einziehung von Tieren besonders geschützter Arten; Nachweispflicht der ...
- FG München, 08.01.2010 - 14 K 1298/08
Einfuhr ohne die erforderlichen naturschutzrechtlichen Dokumente - Beamter des ...
- VG München, 11.03.2009 - M 9 K 09.339
Artenschutz; Einziehung
- VG München, 11.03.2009 - M 9 K 08.5874
Artenschutz; Einziehung; Berechtigter
- VG München, 11.03.2009 - M 9 K 08.4819
Artenschutz; Beschlagnahme
- VG München, 11.03.2009 - M 9 K 08.5778
Artenschutz; Einziehung
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