Bundesverfassungsgerichtsgesetz
IV. Teil - Verzögerungsbeschwerde (§§ 97a - 97e) |
1Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. 2Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.12.2011 | Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren | 24.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 97e BVerfGG
3 Entscheidungen zu § 97e BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und ...
- BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 27/14
Ausschluss des Anspruchs auf Entschädigung wegen verspäteter Verzögerungsrüge; ...