Baugesetzbuch
| 4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 247) |
| 2. Teil - Schlussvorschriften (§§ 246 - 249) |
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
Rechtsprechung zu § 248 BauGB
4 Entscheidungen zu § 248 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 06.02.2013 - Au 4 K 12.1310
Baubeseitigung einer Terrassenüberdachung mit Photovoltaikelementen
- VG Augsburg, 21.03.2013 - Au 5 K 12.655
Untätigkeitsklage; Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten (verneint); ...
- VG München, 14.11.2011 - M 8 K 10.5417
Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Anforderungen für Maßnahmen zur ...
- VG Düsseldorf, 30.01.2012 - 25 K 3310/11
Gestaltungsvorschrift Abweichung Hauptfirstrichtung Energieeinsparung Erneuerbare ...
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