Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
Rechtsprechung zu § 83 BetrVG
94 Entscheidungen zu § 83 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09
Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 14.01.2009 - 11 Sa 460/08
Einsicht in Personalakte
- LAG München, 14.01.2009 - 11 Sa 460/08
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12
Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Verletzung des Datengeheimnisses
- LAG Nürnberg, 22.03.1995 - 4 TaBV 33/94
Einigungsstelle: Beteiligung mehrerer Arbeitgeber nach Betriebsänderung
- BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 3/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Entscheidung über die Rechtsbeschwrde
- BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
- BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 92/09
Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs
- BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs
- BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 105/09
Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs
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