Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) 1Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. 2Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 3Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
Rechtsprechung zu § 83 BetrVG
219 Entscheidungen zu § 83 BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Stuttgart, 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19
Betriebsveröffentlichte Gerichtsschriftsätze mit Gesundheitsdaten - ...
- LAG Nürnberg, 10.10.2014 - 8 Sa 138/14
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakte im Beistand eines ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Würzburg, 14.01.2014 - 10 Ca 719/13
- BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 791/14
Personalakte - Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
- LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20
Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage
- LAG München, 02.08.2023 - 3 Ta 142/23
Wertfestsetzung, Auskunftsanpruch, Anspruch auf Kopie, Personalakte, ...
- ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 2357/13
Entfernung mehrerer Abmahnungen - verweigerte Krankenvergütung - disziplinarische ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 21 Sa 43/20
Datenschutz - Informationsanspruch - Kopieanspruch