Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Fünfter Abschnitt - Gesonderte Feststellungen (§§ 151 - 156)   

§ 156
Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

Rechtsprechung zu § 156 BewG

Entscheidung zu § 156 BewG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 156 BewG

Querverweise

Auf § 156 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
            Gesonderte Feststellungen
              § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)
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