Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
(1) 1In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. 2Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. 3Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.
(2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand.
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Rechtsprechung zu § 33 DRiG
7 Entscheidungen zu § 33 DRiG in unserer Datenbank:
- DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 1/23
Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitsrichters; Beschwerde beim Dienstgericht; ...
- DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
Versetzung eines Arbeitsrichters mit Anordnung der sofortigen Vollziehung; ...
- DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13
Direktorin des Arbeitsgerichts; Veränderung in der Einrichtung der Gerichte; ...
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.01.2025 - DG 8/24
- BGH, 19.12.2003 - AR (Ri) 1/03
Versetzung eines Richters gegen seinen Willen wegen Änderung der ...
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 27.09.2024 - DG 9/23
- VG Greifswald, 11.10.2004 - 6 A 789/04